Gerne zu Ihrer Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben:
Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. 2Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile, siehe § 1025 BGB
.
Hierzu das OLG München, Beschluss v. 25.07.2017 – 34 Wx 390/16
:
1. Bei der Realteilung eines belasteten Grundstücks erlischt die Grunddienstbarkeit kraft Gesetzes
auf dem verselbständigten Teil, der außerhalb des räumlichen Bereichs liegt, auf den die Ausübung
rechtlich - nicht nur tatsächlich - beschränkt ist (so BGH BeckRS 2002, 30257593
). Das Grundbuch
ist bei Mitübertragung nach § 894 BGB
, § 22 GBO
zu berichtigen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur rechtsgeschäftlichen Festlegung des Ausübungsbereichs einer Grunddienstbarkeit genügt
eine ausreichend klare textliche Beschreibung unter Bezugnahme auf in der Natur vorhandene
Merkmale oder bereits errichtete Anlagen, die für jedermann dort ohne Weiteres erkennbar sind (so
BGH BeckRS 2005, 13672
). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Unrichtigkeitsnachweis des Grundbuchs in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 GBO
ist
durch die konkret bezeichneten amtlichen Vermessungsunterlagen, das Katastkartenwerk und die
amtliche, mit Unterschrift und Dienstsiegel versehene grafische Darstellung der Lage des
herrschenden Grundstücks in der aktuellen Flurkarte erbracht. (Rn. 17, 24) (redaktioneller Leitsatz)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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