Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrae, die ich wie folgt beantworten möchte:
Sie sollten es sich in der Tat gut überlegen, ob Sie dieses Grundstück erwerben wollen. Das gesamte Grundstück ist nach Ihren Angaben mit einem umfassenden Recht der Stromversorgungsgesellschaft belastet. Momentan stört dies nach Ihrer Schilderung nicht, aber möglicherweise - wie ich in einem anderen Fall erlebt habe - kommt der Stromversorger irgendwann auf die Idee, die bisherige Nutzung des Grundstücks ausdehnen, z.B. weitere Kabel verlegen zu wollen. Der Grundstückseigentümer könnte dem nichts entgegensetzen. Der bisherige Eigentümer wird Ihnen das Grundstück auch nicht ohne die Belastung mit dem Recht des Stromversorgers verkaufen können, da eine Aufhebung dieses Rechts der Zustimmung des Stromversorgers bedürfte.
Auch eine Beschränkung der Belastung kann nur mit Zustimmung des Stromversorgers erfolgen, die sicherlich nicht erteilt werden wird. Irgendwelche Entschädigungen werden Sie seitens des Stromversorgers ebenfalls nicht erwarten können. Ich gehe davon aus, dass die Belastung des Grundstücks bereits bei der Kalkulation des Kaufpreises berücksichtigt wurde.
Bedenken Sie diese Punkte bitte bei Ihrer Entscheidung über den Kauf oder Nicht-Kauf des Grundstücks. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit dienen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Rechtsberater/in,
muß der Stromversorger, sofern Ausdehnungungen oder z.B. Reparaturen stattfinden, für die enstehenden Schäden aufkommen, oder (und) Entschädigungen zahlen ?
Wäre es möglich, die tatsächlich vom Stromversorger benutzte Grundstücksfläche abzutreten, so dass der Grundbucheintrag gelöscht werden könnte. Auch ggf. ohne Zustimmung, evtl. gerichtlich ? Laut Makler wäre das Grundstück, aufgrund der Grösse, teilbar. Ist das mit diser Belastung noch möglich
Danke für Beantwortung
Gruß
Gemäß § 1020 BGB
, der auch auf beschränkte persönliche Dienstbarkeiten Anwendung findet, hat der Berechtigte das Grundstück möglichst schonend zu nutzen. Hieraus folgt eine Schadenersatzpflicht des Stromversorgers, wenn keine schonende Nutzung erfolgt. Sonstige Entschädigungsansprüche sieht das Gesetz nicht vor.
Es wird nicht möglich sein, eine Teilung des Grundstücks gegen den Willen des Stromversorgers durchzusetzen. Die Dienstbarkeit erstreckt sich auf das gesamte Grundstück und vermittelt dem Stromversorger damit eine Rechtsposition, die ihm nicht einfach wieder genommen werden kann, zumal Sie das Grundstück bewusst mit der Belastung erwerben. Eine Grundstücksteilung und ein anschließendes gerichtliches Vorgehen hat daher nur geringe Aussicht auf Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)