Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen sehr gerne wie folgt beantworten:
Zu der polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht erscheinen (anders wäre dies nur dann, wenn auf der Vorladung stehen würde, dass Sie "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" geladen werden). Sie müssen diesen Termin nicht einmal absagen!
Ein Geständnis bei der Polizei würde Ihnen ohnehin keinen nennenswerten Vorteil einbringen. Falls die Polizei Ihnen noch zusätzlich einen "Anhörungsbogen" zuschicken sollte, müssen Sie diesen auch nicht zurückschicken (Ausnahme: Der Anhörungsbogen enthält Fehler bzgl. Ihrer Personalien). Diese müssen Sie richtig stellen.
Bei Ersttätern ist oftmals auch noch eine Einstellung des Verfahrens möglich; ggf. gegen eine Geldauflage, § 153a StPO. Diesbezüglich könnte auch die Einbeziehung eines Strafverteidigers nützlich sein. Ein Contra-Punkt ist allerdings die nicht unerhebliche Schadenssumme. Eine vorherige Einstellung würde einen Verhandlungstermin entbehrlich machen und Kosten sparen. Zudem würde kein Eintrag in Ihr Bundeszentralregister erfolgen! Es würde auch weiterhin die sog. Unschuldsvermutung gelten!
Bei einer etwaigen Verurteilung wäre mit einer Geldstrafe im unteren Bereich zu rechnen. Entscheidend wird hierbei sein, was Sie im Zeitpunkt des Urteils monatlich netto verdienen. Hieran bemisst sich die Tagessatzhöhe. Wenn Sie nicht viel verdienen, wird auch die Geldstrafe eher niedrig ausfallen.
Anhand Ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass Sie zu einer Geldstrafe von unter 91 Tagessätzen verurteilt werden würden. Dies würde bedeuten, dass diese Verurteilung zwar in das Bundeszentralregister eingetragen werden würde, jedoch nicht in Ihr polizeiliches Führungszeugnis (bei Bewerbungen vorzulegen!). Sie dürften sich somit auch weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen!
Letztlich geht es hier um einen einfach gelagerten Fall mit Geständnis. Für einen Anwalt stellt dies keinen besonders großen Aufwand dar, sodass es sicherlich auch Kollegen in Ihrer Nähe gibt, die diesen Fall zu den Gebühren nach RVG übernehmen würden (Pflichtverteidigergebühren). Diese Entscheidung kann Ihnen aber niemand abnehmen... Bei einer etwaigen Verurteilung zu einer Geldstrafe würde sich die Beauftragung eines Anwalts finanziell vermutlich nicht lohnen. Hinsichtlich einer eventuellen Einstellung des Verfahrens würde sich eine Beauftragung aber durchaus lohnen!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen!
Mit freundlichen Grüßen aus München
Antwort
vonRechtsanwalt Marcel Blobel
Hellabrunner Straße 5
81543 München
Tel: 0151-26216403
Web: https://www.strafverteidiger-blobel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcel Blobel