Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der von Ihnen begangenen Tat um einen Diebstahl gemäß § 242
Strafgesetzbuch, wohl auch um einen besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243
Strafgesetzbuch handelt. Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn man eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Dies ist hier zu bejahen, da sich das Geld in einer verschlossenen Geldkassette befunden hat.
Mit welcher Strafe Sie nun konkret zu rechnen haben, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen.
Zunächst kommt in Betracht, dass gegen Sie ein so genannter Strafbefehl verhängt wird. Dieser ergeht in Fällen leichterer Kriminalität auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft hin. Es kommt insbesondere nicht zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht. Gegen diesen Strafbefehl könnten Sie grundsätzlich Rechtsmittel einlegen. Dies dürfte sehr wahrscheinlich allenfalls dann sinnvoll sein, wenn die in dem Strafbefehl verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch erscheint, da die Frage Ihrer Schuld kaum zu leugnen sein dürfte.
Des Weiteren kommt in Betracht, dass es doch zu einem mündlichen Verfahren vor dem Strafgericht kommt. Es käme also zu einer Hauptverhandlung, in der Sie, das Gericht, die Staatsanwaltschaft sowie gegebenenfalls Ihr Verteidiger (sofern Sie einen beauftragen) anwesend sind und an deren Ende eine Verurteilung zu erwarten steht. Das Verfahren vor dem Strafgericht inklusive Verhandlung wird von den betroffenen Personen im Regelfall als recht unangenehm empfunden, so dass prinzipiell vorzugswürdig wäre, wenn ein Strafbefehl mit einer angemessenen Strafe ergeht. Sie haben jedoch keinen Einfluss darauf, ob dies der Fall sein wird oder nicht.
Hinsichtlich der zu erwartenden Strafe lässt sich vorsichtig folgendes prognostizieren:
Sofern Sie strafrechtlich bislang nie in Erscheinung getreten sind, wird es zu einer Geldstrafe kommen. Da Sie sich bislang geständig gezeigt haben, dürfte Ihnen dies schon einmal strafmildernd angerechnet werden. Nicht außer acht gelassen werden darf jedoch, dass es sich eben nicht um einen einfachen Fall des Diebstahls handelt. Auch dürfte man Ihnen erschwerend zur Last legen, dass Sie den Diebstahl zulasten eines Patienten begangen haben, der, so verstehe ich Ihre Sachverhaltsschilderung, Ihnen zur Pflege anvertraut war. Sie haben daher ein besonderes Vertrauensverhältnis ausgenutzt. Insgesamt dürfte daher eine Geldstrafe in Höhe von 50-80 Tagessätzen zu erwarten sein. Die Anzahl der Tagessätze drückt die Schwere der Schuld aus; d.h. je mehr Tagessätze, desto höher die Schwere der Schuld. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nun nach ihrem monatlichen Nettoeinkommen. Eine Tagessatzhöhe von zehn Euro ist in der Regel das Minimum dessen, was an Strafe verhängt wird.
All dies kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nur eine vorsichtige Prognose sein. In die Strafe fließt auch die richterliche Würdigung Ihrer Person ein. Relevant ist zum Beispiel auch, wie sich Ihr sogenanntes Nachtatverhalten darstellt. Insbesondere dann, wenn Sie um eine Schadenswiedergutmachung bemüht sind und den entwendeten Betrag zurückgezahlt oder zumindest damit begonnen haben, wird sich dies strafmildernd auswirken.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL. M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Vielen Dank für Ihre Antwort.Schaffe ich das ohne Rechtsbeistand?Ich bereue meine Tat so sehr.Ich bin noch nie strafrechtlich aufgefallen.Kanb man eine Gerichtsverhandlung irgendwie umgehen ?Muss ich zur Kripo zur Aussage oder kann ich das auch schriftlich machen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie „schaffen" das grundsätzlich auch ohne Rechtsbeistand. Naturgemäß stehen die Chancen eines für Sie günstigeren Verfahrensausgangs besser, wenn Sie anwaltlich beraten und vertreten sind. Ihr Rechtsanwalt kann sich zum Beispiel mit der ermittelnden Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen und im Dialog mit dieser darauf hinwirken, dass ein Strafbefehl bei Gericht beantragt wird, damit es nicht zu einer Verhandlung kommt. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch letztlich beim Gericht.
Sie sind nicht dazu verpflichtet, bei der Polizei zur Aussage zu erscheinen. Sie können der Vorladung zur polizeilichen Vernehmung fernbleiben, ohne dass Ihnen dies negativ angelastet wird. Sie oder ein Rechtsanwalt können bzw. kann eine schriftliche Einlassung verfassen, in der Sie sich zur Tat äußern.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt