Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung liegt zunächst eine sachgrundlose Befristung vor. Diese ist gesetzlich auf maximal zwei Jahre begrenzt und darf innerhalb dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden. Da Ihr Arbeitsverhältnis zum 01.01.2023 begonnen hat und nun bis Ende November 2025 läuft, überschreitet es die zulässige Gesamtdauer von zwei Jahren bereits um knapp elf Monate. Die letzte Verlängerung könnte daher unwirksam sein, was rechtlich dazu führen würde, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. In dieser Konstellation wäre eine sogenannte Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht angezeigt, die Sie innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende erheben müssten.
Daneben ist die von Ihnen geschilderte Praxis der Firma, in erheblichem Umfang befristete Arbeitsverhältnisse auslaufen zu lassen, gleichzeitig aber Leiharbeitnehmer einzusetzen, rechtlich problematisch. Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern. Er könnte seine Zustimmung verweigern, wenn die Einstellung gegen ein Gesetz verstößt oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Zudem sieht § 1 Abs. 1b AÜG vor, dass Leiharbeit nicht zum dauerhaften Ersatz von Stammpersonal eingesetzt werden darf. Wenn also tatsächlich dauerhaft Personalbedarf besteht und man diesen ausschließlich über Leiharbeit deckt, kann dies rechtsmissbräuchlich sein.
Auch aus tarifrechtlicher Sicht ist zu prüfen, ob Verstöße gegen den IG-Metall-Tarifvertrag vorliegen, da hier in der Regel Schutzbestimmungen zur sachgerechten Befristung und zum Einsatz von Leiharbeit enthalten sind. Der Betriebsrat kann in solchen Fällen sowohl über das Mitbestimmungsrecht nach dem BetrVG als auch über seine Überwachungsaufgabe nach gegen den Arbeitgeber vorgehen und Verstöße rügen.
Für Sie persönlich ist die Entfristungsklage der zentrale Ansatzpunkt. Parallel könnten Sie sich mit dem Betriebsrat abstimmen, ob er im Wege der Mitbestimmung gegen die geplante Einstellung von Leiharbeitern vorgeht. Damit würden Sie zweigleisig arbeiten: einerseits gerichtliche Durchsetzung Ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses, andererseits kollektiver Druck durch den Betriebsrat auf die Personalpolitik des Unternehmens.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari