Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Nachzug des Ehegatten eines Deutschen richtet sich, wie Sie zutreffend erkannt haben, nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
. Allerdings verweist § 28 Abs. 1 S. 5 auf § 30 AufenthG
. Dort heißt es - § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
Im § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG
heißt es, dass der Ehegattennachzug möglich ist, wenn der zuziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Insofern ist der Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse erforderlich. Dies ist ein A1-Deutsch-Zertifikat beim Goethe Institut oder telc GmbH.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
24. Dezember 2016
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12:33
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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