Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Deutschnachweis -Test bei Familiennachzug

24. Dezember 2016 11:10 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Sprachnachweis beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen

Ich bin Deutscher und meine Frau Drittstaatlerin. Nach § 28AufenthG ist ihr ohne weitere Einschränkungen ein Zuzug zu mir nach D und die Erteilung eines dauerhaften Visums möglich. Jedoch sprechen alle Behörden von einem vorherigen Sprachtest, ohne den es kein dauerhaftes Visum gäbe. Nach §30 ist es vorgeschrieben, jedoch betrifft es den Ehegattennachzug eines AUSLÄNDERS.
Habe ich hier etwas falsch verstanden??

24. Dezember 2016 | 12:33

Antwort

von


(421)
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Nachzug des Ehegatten eines Deutschen richtet sich, wie Sie zutreffend erkannt haben, nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG . Allerdings verweist § 28 Abs. 1 S. 5 auf § 30 AufenthG . Dort heißt es - § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

Im § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG heißt es, dass der Ehegattennachzug möglich ist, wenn der zuziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

Insofern ist der Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse erforderlich. Dies ist ein A1-Deutsch-Zertifikat beim Goethe Institut oder telc GmbH.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

ANTWORT VON

(421)

Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Ausländerrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER