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Deutschen Unterhaltstitel ändern, wenn das Kind in Kanada lebt.

8. April 2019 10:04 |
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Internationales Recht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Übereinkommen
über die internationale Geltendmachung
der Unterhaltsansprüche von Kindern
und anderen Familienangehörigen

Mein Sohn lebt in Kanada.
Er ist nun volljährig, woraufhin ich die Unterhaltszahlungen eingestellt habe.
Er hat einen deutschen Anwalt, welcher nun Unterhalt in Höhe der DD-Tabelle + volles Kindergeld vollstreckt (Da es in Kanada ja kein Kindergeld gibt.
Ich habe eine Unterhaltsabänderungsklage eingereicht, diese wurde jedoch vom Gericht abgelehnt, da das deutsche Gericht hierfür nicht zuständig ist.
Also sitze ich in der Zwickmühle.
Der deutsche Titel aus 2001 kann weiterhin vollstreckt werden aber ich kann den Titel nicht abändern.

Was kann ich noch tun???

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie können den Titel abändern allerdings gerichtlich nur in Kanada und nur nach kanadischem Recht. Daher wäre zunächst die Prüfung angebracht, ob die Voraussetzungen für Abänderung nach kanadischem Recht vorliegen.
Die andere Möglichkeit wäre, sich an die s.g. „Zentrale Behörde" in Deutschland nach dem Auslandsunterhaltsgesetz – AUG zu wenden. Sie unterstützt die Betroffenen kostenlos in Unterhaltsfällen mit Auslandsbezug, indem sie die Anträge (aus Abänderung, Vollstreckung, Titulierung) an die entsprechende „Zentrale Behörde" ins Ausland übermittelt. Die Adresse mit Telefonnummer ist hier:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/AU_node.html
Zu beachten ist allerdings, dass Kanada das Übereinkommen
über die internationale Geltendmachung
der Unterhaltsansprüche von Kindern zwar im Jahr 2017 unterzeichnet hat, aber noch nicht ratifiziert,d,h.es ist dort noch nicht in Kraft getreten. Daher ist ungewiss, ob das Einschalten der „Zentrale Behörde" in Deutschland Ihnen weiter helfen kann, aber versuchen können Sie. Nach eigenen Angaben der „Zentrale Behörde" ist das möglich:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/AUG/AUG_node.html

Sie teile dort mit, dass Sie einen Antrag nach Art. 19 Abs. 2 Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen stellen wollen
Dieser lautet:
„(2) Einer verpflichteten Person im ersuchenden Staat, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:

...
b) Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung; "

Wenn Sie möchten kann ich Ihnen per E-Mail das Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen senden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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