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Dauerkarten

10. Juni 2011 09:23 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Schäfer

Guten Morgen,
wir sind ein eingetragener Verein im Dachverband.
Wir haben 8Dauerkarten Stehplatz Nordkurve die Karten gehören jemanden aus unserem Fan-Club.
Es gab leider Streit zwischen uns =(.
Die Person möchte uns jetzt Alle Karten wegnehmen.
Haben die aber schon von unserem Konto bezahlt(also jeder der eine bekommt) für die Saison 2011/2012.
Wir nutzen die Karten schon über 4-2 Jahre.
Kann die Person jetzt trotzdem die Karten einfordern ?

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:
Bei personalisierten Bundesliga-Dauerkarten dürfte eine Übertragung des Rechts an den Karten ausschließlich durch Abtretung nach §§ 398 ff. BGB möglich sein, da sie als „qualifizierte Legitimationspapiere" i.S.d. § 808 BGB anzusehen sind. Die Konsequenz einer solchen Einordnung besteht für den Karteninhaber darin, dass er nicht wie bei herkömmlichen (nicht personalisierten) Eintrittskarten die Leistung schon deshalb verlangen kann, weil er Inhaber des Tickets ist. Es besteht für ihn insofern kein Rechtsschein sachlicher Berechtigung. Das in der Dauerkarte verbriefte Recht auf Stadionbesuch wird also nicht durch die bloße Übergabe der Karte übertragen, sondern erfolgt durch Abtretung des Anspruchs auf den Stadionbesuch.

Sie schreiben, Sie hätten die Karten bereits bezahlt. Daher gehe ich davon aus, dass die Rechte an den Karten bzw. des in diesen verbrieften Anspruchs auf Stadionbesuche durch Abtretung an Sie übertragen werden sollten, da nur so eine anschließende Nutzung der Karten überhaupt möglich ist. Sofern der aus den Karten verpflichtete Bundesligaverein kein Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB mit dem Erwerber vereinbart hat, hätten Sie das Recht an den Karten bzw. das Eigentum und Recht zur Nutzung der Karten erworben. Die Abtretung ist auch verbindlich und kann grundsätzlich nicht einseitig rückgängig gemacht werden. Jedenfalls ein rein persönlicher Streit dürfte kein Recht zur einseitigen Aufhebung der vereinbarten Übertragung des Anspruchs durch den ursprünglichen Rechteinhaber geben. Demnach könnten die Karten nicht einfach zurückgefordert werden.

Ich weise darauf hin, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage immer erst nach umfassender Sachverhaltsaufklärung möglich ist, die dieses Forum nicht bieten kann. Die Beantwortung Ihrer Frage soll demnach lediglich eine erste Orientierung bieten.

Sollten Sie in dieser Sache weitere Hilfe benötigen, steht Ihnen meine Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte nutzen Sie für Anfragen die untenstehende E-mail-Adresse.

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