Guten Tag,
es gibt mehrere Optionen, die Ihnen zur Verfügung stehen, um Ihre Aufenthaltsrechte in Deutschland nach Ablauf Ihrer Daueraufenthaltserlaubnis EU (Niederlande) zu sichern:
1. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG:
Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG ermöglicht es Ihnen, für die Dauer von bis zu fünf Jahren in Deutschland zu leben und zu arbeiten.
Diese Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Das bedeutet, dass Sie weiterhin eine gültige Daueraufenthaltserlaubnis EU (Niederlande) und eine gesicherte Existenzgrundlage in Deutschland haben müssen.
2. Erhalt einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland:
Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland können Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen, sofern Sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen. Diese beinhalten unter anderem ausreichende Sprachkenntnisse (mindestens B1), gesicherte Lebensunterhalt und eine Rentenversicherung für mindestens 60 Monate.
Eine Niederlassungserlaubnis ist im Übrigen unbefristet und bietet Ihnen umfassende Rechte.
3. Blaue Karte EU
Da Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie aufgrund Ihrer bestehenden Aufenthaltserlaubnis keine Blaue Karte EU erhalten können, wäre dieser Weg erst nach Ablauf der aktuellen Erlaubnis relevant.
Sollten sich Ihre Bedingungen ändern (z.B. durch einen Jobwechsel oder Änderungen in der Gesetzgebung), können Sie erneut die Möglichkeit einer Blauen Karte EU in Betracht ziehen.
4. Verlängerung der Daueraufenthaltserlaubnis EU (Niederlande):
Sie können versuchen, Ihre Daueraufenthaltserlaubnis EU (Niederlande) zu verlängern. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie weiterhin enge Bindungen zu den Niederlanden nachweisen können. Da Sie in Deutschland leben und arbeiten, könnte dies schwieriger sein, aber es ist nicht unmöglich.
Wenn Sie insoweit Ihren Aufenthalt in Deutschland anstreben, sprechen Sie am besten frühzeitig mit der für Sie zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland, um Ihre Optionen und die konkreten Anforderungen zu klären. Stellen Sie vor allem sicher, dass Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise bereit haben, um die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis zu unterstützen. Verbessern Sie auch Ihre Deutschkenntnisse und dokumentieren Sie Ihre Integrationsbemühungen, um Ihre Chancen auf eine langfristige Aufenthaltserlaubnis zu erhöhen.
Da Sie gut verdienen und über eine qualifizierte Ausbildung verfügen, stehen Ihnen verschiedene Wege offen. Eine rechtzeitige und gründliche Vorbereitung sowie eine enge Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde sind entscheidend sein, um Ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland zu sichern.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail:
Die von Ihnen genannten Möglichkeiten sind leider nicht nützlich:
1: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG läuft zum gleichen Zeitpunkt wie die Daueraufenthaltserlaubnis EU (Niederlande) aus. Eine Verlängerung ist also auf diesem Wege nicht Möglich
2: Ich werde zu diesem Zeitpunkt erst vier Jahre in Deutschland gelebt haben, nicht fünf.
3: Kann ich die Blaue Karte beantrangen bevor die alte Aufenthaltserlaubnis ausläuft? Eine Lücke würde ich gerne vermeiden. Insbesondere ist mir Unklar wie das Job-mäßig funktionieren kann. Ich hätte ja vermutlich keine Arbeitserlaubnis bis zur Austellung der neuen Aufenthaltserlaubnis
4: Ich werde anfragen, aber es erscheint wie ein long-shot.
Daher: Welche Antwort ist von der Ausländerbehörde zu erwarten? Welche Wege zum Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis stehen mir offen bei denen ich mir keine Lücke entsteht?
Da Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht verlängert werden kann, weil sie an die Dauer der Daueraufenthaltserlaubnis EU in den Niederlanden gebunden ist, ist dieser Weg nicht möglich.
Blaue Karte EU:
Die Blaue Karte EU (ein entsprechender Wechsel hierauf) können bzw. sollten Sie bereits beantragen, bevor Ihr aktueller Aufenthaltstitel ausläuft.
Er stellt eine gute Option, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Diese beinhalten:
- Ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
- Ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt.
- Die Beschäftigung muss als Hauptzweck des Aufenthalts dienen. Um eine Blaue Karte EU erhalten zu können, muss der ausgeübte Beruf in direkter Verbindung zu Ihrem Hochschulabschluss stehen. Eine Beschäftigung ist nur dann erlaubt, wenn es im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.
- Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Blaue Karte EU ist höchstens 4 Jahre gültig. Falls Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben, kann sie auch kürzer gültig sein. Normalerweise gilt sie dann 3 Monate länger als Ihr Arbeitsvertrag.
- Bindung an den Arbeitgeber
Mit der Gesetzesänderung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung ist die Bindung an einen Arbeitgeber entfallen. Mit Erteilung der Blauen Karte ist Ihnen die Beschäftigung jeglicher Art erlaubt. Innerhalb der ersten 12 Monate müssen Sie allerdings jeden Beschäftigungswechsel gegenüber der Ausländerbehörde anzeigen.
Schritte zur Beantragung der Blauen Karte EU:
Stellen Sie sicher, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen haben, darunter Ihren Hochschulabschluss, den Arbeitsvertrag oder das verbindliche Arbeitsplatzangebot und den Nachweis des Mindestgehalts.
Antragstellung:
Stellen Sie wie erwähnt den Antrag auf die Blaue Karte EU bevor Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis abläuft. Dies können Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde tun.
Mögliche Antwort der Ausländerbehörde:
Die Ausländerbehörde wird Ihren Antrag prüfen und gegebenenfalls weitere Unterlagen anfordern. Es ist wichtig, im Gespräch mit der Behörde deutlich zu machen, dass Sie eine lückenlose Übergangszeit anstreben.
Wenn die Voraussetzung vorliegen, dürfte Ihnen nach erfolgter Prüfung binnen relativ kurzer Zeit die Blaue Karte ausgestellt werden.
Alternative Wege zur Aufenthaltserlaubnis:
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Fachkräfte (§ 18b AufenthG):
Diese ist für qualifizierte Fachkräfte mit einem in Deutschland anerkannten Hochschulabschluss oder einer qualifizierten Berufsausbildung vorgesehen. Auch hier benötigen Sie ein Arbeitsplatzangebot.
Aufenthaltserlaubnis für Selbständige (§ 21 AufenthG):
Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten, können Sie diese Aufenthaltserlaubnis beantragen. Sie müssen hierfür ein tragfähiges Geschäftsmodell und ausreichende Finanzierung nachweisen.
Es ist in jedem Fall ratsam, frühzeitig Kontakt mit der Ausländerbehörde aufzunehmen und sich auch mit den Alternativen zur Blauen Karte (s.o.) auseinanderzusetzen, um Ihre Handlungsoptionen auszuloten.
Beste Grüße