Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, das wäre auf jeden Fall zu bereden:
Mit einer A1-Bescheinigung können die erwerbstätigen Personen nachweisen, ob für sie das Recht des Entsendestaates oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind.
Auch wer nur vorübergehend im europäischen Ausland arbeitet, dort weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, sollte das anzuwendende Recht durch eine A1-Bescheinigung nachweisen können. Ob die erforderliche A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit vorliegt, wird aktuell verstärkt kontrolliert.
Wer in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, benötigt die A1-Bescheinigung ebenfalls, also durchaus dauerhaft, wie es der Arbeitnehmer genannt hat.
Sie sollten sich daher mit der gesetzlichen Kranken-/Rentenversicherung jeweils in Verbindung setzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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