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Arbeitsrecht: Home Office im Ausland

| 18. Oktober 2022 21:33 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

Wer Anordnungen des Arbeitgebers bewusst missachtet oder umgeht sollte vorsichtig sein und eine RS/Versicherung haben.

Es drohen Abmahnung und Kündigung!

Ich arbeite ausschließlich am Laptop. Mein Arbeitgeber hat per allgemeiner Infomail aus steuerlichen Gründen pauschal ausgeschlossen, dass man im Ausland Home Office macht. Angenommen ich mache es trotzdem und werde erwischt, z.B. weil der Arbeitgeber die IP Einwahladresse auswertet. Welche Strafe droht, auch wenn keine externen Folgen eintreten? (Keine steuerlichen Konsequenzen weder für den AG noch mich). Danke!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Selbstverständlich können Sie in der BRD Ihren Nebenwohnsitz anmelden und im Ausland Ihren Hauptwohnsitz behalten und umgekehrt.

Ihren Arbeitgeber geht das an sich nichts an, soweit Sie ihn nicht mit Kosten belasten.

Ihr Hauptwohnsitzes im Ausland dürfte dem Arbeitgeber bekannt sein, deshalb ist die eMail für Sie ggf. gar nicht bindend.

Sie könnten das natürlich aktiv klären, gehen dann aber das Risiko ein, dass der Arbeitgeber Ihnen ein ausdrückliches individuelles Verbot erteilt.

Leider teilen Sie oder der Arbeitgeber nicht die wirklichen Hintergründe für die Anordnung mit.

Sollten Sie Ihrem Arbeitgeber vorgaukeln in der BRD zu leben hat das Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung, die ja an eine Adresse in der BRD gerichtet ist.
Aber ggf. wird die Abrechnung ja online zur Verfügung gestellt und gar nicht postalisch versendet.

Insoweit sind steuerrechtliche Fragen relevant:

Der 1. Wohnsitz bzw. der regelmäßige Aufenthalt im Ausland hat unabhängig von der Anmeldung eines (Zweit-) Wohnsitzes in Deutschland die steuerrechtliche Konsequenz, dass Sie dort Ihr Einkommen zu versteuern haben.

Gem. § 1 EStG wird in der BRD zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht differenziert. Auch ohne Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland reicht der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aus, um unbeschränkt steuerpflichtig zu sein
(Siehe Boris Becker Strafverfahren).

Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt in der BRD gem. § 9 Abgabenordnung (AO) ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6-monatiger Dauer; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt (183Tage-Regel).

Bei unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt das gesamte Welt-Einkommen der Einkommensteuer in der BRD, d.h. es kommt nicht mehr darauf an, in welchem Land es erzielt wurde (nicht nur EU).

Eine mehrfache Besteuerung verhindern Doppelbesteuerungsabkommen.

Mit welchen Ländern Deutschland
ein DBA geschlossen hat, ist beim Bundesfinanzamt zu erfragen.

Bei beschränkter Steuerpflicht, d.h. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unterliegt lediglich das in Deutschland erzielte Einkommen der Steuerpflicht und ist hier zu versteuern.

Keine Einkünfte in Deutschland bedeutet dann auch keine Einkommensteuer!

M.E. beziehen Sie aber in der BRD Ihre Einkünfte, weil Ihr Arbeitgeber hier ist und Sie lediglich in der Wahl Ihres Arbeitsortes an sich frei sind (Homeoffice).

Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der BRD, die Ihre Tätigkeit im Ausland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ausüben, werden bezüglich der Vergütung im Tätigkeitsstaat besteuert, wenn sie sich dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhalten (183-Tage-Frist).

Arbeitsrechtlich müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen und dann mit einer Kündigung des Arbeitgebers.

M.E. sind diese aber unwirksam, soweit nicht ein wirklicher triftiger Grund für die Anordnung vorliegt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 20. Oktober 2022 | 12:42

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