Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Hier können durchaus mehrere Bereiche betroffen sein, je nach Inhalt der E-Mails.
Einerseits kommt eine Verletzung der Vertragspflichten des Unternehmens durch den Mitarbeiter in Betracht, etwa wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine ausschließliche Kommunikation mit Ihnen bzw. dem Vorstand vertraglich vereinbart wurde.
Wenn der Mitarbeiter nun einfach ohne Genehmigung vertrauliche Inhalte weitergibt bzw. andere Mitglieder informiert kann dies Unterlassungsansprüche auslösen.
Allgemein bzgl. datenschutzrechtlicher Pflichten aufgrund der DSGVO sehe ich zunächst keine Anhaltspunkte für einen Verstoß.
Dies liegt daran, daß es nach der DSGVO zwar grundsätzlich untersagt ist, ohne Genehmigung persönliche Daten an Dritte weiterzugeben.
Daher wäre der Mitarbeiter nach dem Datenschutzrecht jedenfalls nicht berechtigt entsprechende E-Mails an Dritte außerhalb des Vereins weiterzugeben.
Da er jedoch offensichtlich die Genehmigung hat mit dem Verein zu kommunizieren wären andere Mitglieder des Vereins nicht Dritte i.S. des Datenschutzrechts, da es sich um die gleiche Organisation handelt.
Daher würde ich hier keinen Verstoß gegen die DSGVO sehen.
Schließlich kann je nach Inhalt der E-Mails ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegen.
Das allgemeine Persönlichkeit schließt auch das Recht der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit ein.
Das Recht am gesprochenen oder geschriebenen Wort ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person geschützt. Dies ist ständige Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 03,1727).
Daher kann die Weiterleitung von E-Mails an andere Mitglieder auch ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen.
Zusammenfassend sehe ich daher die Möglichkeit dem Mitarbeiter mit Berufung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und eventuell die bestehenden vertraglichen Beziehungen eine Weiterleitung der E-Mails zu untersagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
17. Juli 2021
|
17:21
Antwort
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