Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Außerdem wurde lediglich Ihr konkretes Anliegen geprüft. Ob möglicherweise anderweitige Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, durch welche sich gegebenenfalls kostengünstiger ein vergleichbares Ergebnis realisieren ließe, wurde von mir nicht detailliert geprüft.
Bei der Beantwortung habe ich folgende Annahmen zugrunde gelegt:
- Es ist sowohl von der Anwendung deutschen Steuerrechts als auch ansonsten des deutschen Rechts auszugehen. Ein Auslandsbezug wurde ausdrücklich nicht geprüft.
Demzufolge stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Sie können Ihren Eltern ein privates Darlehen zur Verfügung stellen, welches Sie erst mit deren Tod aus der Erbmasse zurückerhalten. Hierauf fällt jedoch möglicherweise entweder Schenkungsteuer oder aber Kapitalertragsteuer an.
Darlehensvertrag im Allgemeinen
Zunächst einmal ist es ohne Weiteres möglich, ein privates Darlehen zu vergeben. Besonderen regulatorischen Anforderungen oder Formerfordernissen (diese gibt es nur bei einem Verbraucherdarlehensvertrag, also zwischen Unternehmer und Verbraucher) unterliegen Sie dabei nicht. Ein solcher Darlehensvertrag sollte jedoch zu Beweiszwecken mindestens schriftlich abgeschlossen werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Selbst wenn später jemand die Geschäftsfähigkeit Ihrer Eltern (erfolgreich) angreifen sollte, würde eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nur dazu führen, dass Sie gleichwohl einen Rückzahlungsanspruch hätten. Bei einem zinslosen Darlehen stellt sich dann auch nicht - jedenfalls nicht zu Ihren Lasten - die Frage des Nutzungsersatzes.
Diese Darlehen kann mit dem Ableben des letztversterbenden zur endfällig vereinbart werden (auflösende Bedingung) und wäre dann vorweg aus als Nachlassverbindlichkeit aus dem Nachlass zu tilgen. Auf Ihren Erbanteil hätte dies keine Auswirkungen, sofern keine Schenkung an Sie vorliegt, was bei einer echten Darlehensrückzahlung nicht der Fall ist.
Steuerliche Auswirkungen
Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen muss unterschieden werden zwischen einem zinslosen Darlehen, für welches auch im Übrigen keine Gegenleistung erbracht wird sowie einen verzinsten Darlehen.
Bei einem verzinsten Darlehen unterliegen Ihre Erträge der Kapitalertragsteuer. Je nach dem, ob Ihr Freibetrag hier bereits ausgeschöpft ist, würde dies zu einer Belastung für Sie führen. Ist die Verzinsung eine adäquate Gegenleistung, ist nicht von einer (teilweise) schenkweisen Überlassung auszugehen und es fällt für Ihre Eltern keine Schenkungsteuer an. Welche Verzinsung angemessen ist, richtet sich nach den aktuelle Marktgegebenheiten, wäre also ggf. durch einen Drittvergleich (Frage: Welchen Zinssatz müssten die Eltern bei Aufnahme eines Darlehens bei Kreditinstituten entrichten?) zu ermitteln, vgl. BFH, Urteil vom 27. 11. 2013, Az.: II R 25/12. 5,5 % sind jedenfalls als angemessen anzusehen.
Ist das Darlehen dagegen unverzinslich, fällt zwar keine Kapitalertragsteuer an, jedoch dem Grunde nach Schenkungsteuer. Maßgeblich für die Höhe der Schenkung ist dann wiederum der Zinsvorteil, vgl. oben. Im aktuellen Niedrigzinsumfeld dürfte es möglich sein, einen niedrigeren Vergleichszinssatz nachzuweisen. Hierbei darf jedoch dann zu Vergleichszwecken etwa nicht von einer Belastung der Eigentumswohnung ausgegangen werden. Unter der Annahme, dass Schenkungsteuer als grundsätzlich anfällt, ist zu sagen, dass der Freibetrag im Verhältnis Kind zu Eltern gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 20.000 EUR beträgt. Sobald als der Zinsvorteil Ihrer Eltern diesen Betrag überschreitet, fällt auf diesen Schenkungsteuer an. Unter der Annahme der Überlassung von 100.000,- EUR sowie einem Vergleichszinssatz von 5,5 % wäre dies bereits im 4. Jahr der Fall. Die Schenkungsteuer betrüge gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG 15 % des Schenkungswertes bis zu 75.000 EUR. Dies ist jedoch nur eine überschlägige Schätzung. Gegebenenfalls sind bei der konkreten Berechnung weitere Faktoren zu berücksichtigen. Nur in einer Einzelfallberatung kann Ihnen hier umfassend Auskunft erteilt werden.
Abschließend kann oder muss ich Ihnen daher mitteilen, dass die Darlehensgewährung an Ihre Eltern mit dem vertrags- und erbrechtlich gewünschten Ergebnis zwar möglich ist, jedoch voraussichtlich im Falle der zinslosen Darlehensvergabe Schenkungsteuer anfallen wird.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Gerne können Sie einmalig die für Sie kostenfreie Rückfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
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