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Darf mir ein Campingplatz vorschreiben wer sich in meinem Mobilheim aufhält?

8. März 2019 16:10 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Was darf der Campingplatzbetreiber seinen Pächter vorschreiben oder verbieten?

Hallo,
wir besitzen seit letztem Jahr ein Mobilheim in Holland. Das Grundstück auf dem unser Mobilheim steht ist gepachtet auf einem Campingplatz. Wir nutzen das Mobilheim für unsere Erholung allerdings gibt es wohl viele die oft vermieten und dies verbietet der Campingplatz. Das habe ich auch im Vertrag unterschrieben. Nun geht der Platz aber soweit zu sagen, dass außer der im Vertrag aufgeführten Personen niemand das Mobilheim nutzen darf. Darf ich wirklich nicht entscheiden wer in meinem Mobilheim übernachtet? Ich nehme kein Geld dafür lediglich meine Familienmitglieder oder enge Freunde fahren gelegentlich mal hin und verbringen dort Zeit in der sie auch noch vor Ort mit für Ordnung sorgen wenn wir nicht fahren können. Es dürfen noch nicht mal nicht aufgeführte Personen gemeinsam mit mir vor Ort sein?

Mit freundlichen Grüßen
Simone B.

8. März 2019 | 17:34

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen, deren Beantwortung nur unter dem Vorbehalt erfolgen kann, dass nach dem Recht der Niederlande ggf. etwas anderes gelten kann, sofern sich das aus dem Vertrag oder den Umständen so ergibt.

Und zweitens: Individuelle vertragliche Vereinbarungen sind einzuhalten und auch etwaige AGB, soweit die auf eine Ordnung (Platzordnung, Nutzungsordnung o.ä.) Bezug nehmen.

Dies vorangestellt, wäre es nach Wohnungsmietrecht unzulässig, dass der VM dem Mieter vorschreibt, wer wann warum sich in der Wohnung aufhält oder nächtigt.

Diesen Persönlichkeitsschutz aus dem Wohnraummietverhältnis sehe ich vorliegend nicht. Denn Sie haben einen Stellplatz gepachtet dessen Nutzung vermutlich eng verknüpft ist mit der notwendigen oder auch nur optionalen Infrastruktur eines Campingplatzes, als da sind: Gemeinschaftsküche, Duschgelegenheiten, Aufenthaltsräume oder sonstige Services. Hier kann man durchaus ein Interesse des Betreibers ableiten, dass er wissen will, wer wann und wie oft diese Bereitstellungen nutzt und das dementsprechend einpreisen kann. Es kann sogar soweit gehen, dass man bei kleinen Anlagen ein berechtigtes Interesse des Betreibers ableiten kann, eine passende Klientel auszusuchen oder zu gewährleisten, etwa gemeinsame Interessen etc.

Das hat mit dem oben erwähnten, schutzwürdigen Persönlichkeitsinteresse aus einem Wohnungsmietverhältnis weniger zu tun.

Aber wohlgemerkt: Es kommt letztlich auf den konkreten Pachtvertrag und die (wirksamen bzw. ggf. nicht wirksam gewordenen ) AGB an, der mir leider nicht vorliegt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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