Gerne zu Ihren Fragen:
Ihre Situation ist in der Tat etwas ungewöhnlich, da Sie offensichtlich keine der Einrichtungen haben, die normalerweise Abwasser erzeugen würden. Die Verpflichtung zur Installation eines Fäkalientanks ergibt sich in der Regel aus der Notwendigkeit, Abwasser ordnungsgemäß zu entsorgen und eine Verschmutzung des Grundwassers zu verhindern.
Vorliegend wird man zunächst unterscheiden müssen zwischen der privatrechtlichen Kleingartenordnung einerseits und etwaigen öffentlich-rechtlichen - zumeist nicht disponiblen - Satzungen bzw. Gesetzen und/oder Verordnungen.
Wenn also Ihr Pachtvertrag die angefragte Regelung so vorsieht, sollten Sie mit dem Pächter, ggf. dem Verein oder dem Vorstand des Vereins, in Verhandlungen zwecks Ausnahmegenehmigung eintreten. Ihre guten faktenbasierte Argumente glaubhaft machen.
Mit der Stadtverwaltung bzw. der örtlich zuständigen Sonderordnungsbehörde Ihre spezielle Situation zu erläutern, kann schon schwieriger werden. Die ist nämlich für die gesamte Grundwasserversorgung verantwortlich so dass die Berücksichtigung und Kontrolle individueller Interessen kaum praktikabel ist.
Es kann sein, dass eine Ausnahme von der Regel möglich ist, wenn Sie nachweisen können, dass in Ihrem Garten keine Abwässer anfallen, weil Sie nur einen Geräteschuppen dort unterhalten.
Die Sache also ins Leere ginge. Ich kann aber nicht ausschließen, dass die Regelung im Pachtvertrag (!) unabhängig von der tatsächlichen Nutzung gilt, um sicherzustellen, dass alle Gärten über eine geeignete Abwasserentsorgung verfügen, falls die Nutzung sich ändert. In diesem Fall könnten Sie gezwungen sein, einen Fäkalientank zu installieren, auch wenn Sie ihn nicht nutzen. Dann würde es im Falle eines Rechtsstreits auf die Verhältnismäßigkeit der Pachtregelung - also eine Kosten/Nutzenrelation - ankommen. Das kann ich aus der Distanz nicht abschließend bewerten.
Einer Abmahnung sollte Sie möglichst zuvor kommen, indem Sie z.B. per Lichtbilder oder Ortstermin nachweisen, dass Sie überhaupt keine Abwässer erzeugen können und ein vorzuhaltender Anschlusses eine unverhältnismäßige Sonderbelastung für Sie bedeutet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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