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Darf man mir eine Balkonverkleidung verwehren?

1. Februar 2005 11:03 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Ich wohne im 3. Stock eines Mietshauses und möchte zwecks Sicherheit (ich habe ein kleines Kind) und zum Sichtschutz eine Balkonverkleidung anbringen lassen.
Ich habe schriftlich bei der Hausverwaltung angefragt und eine Absage erhalten. Die Begründung: eine solche Verkleidung würde die Ansicht des Anwesens entstellen. Dazu muss man wissen, dass es sich bei dem Haus um ein architektonisches "Designerstück" handeln soll...ein Designersichtschutz,( der aber völlig ungenügend ist und die Bedürfnisse überhaupt nicht abdeckt ), sei ja von vornherein angebracht worden.
Er ist am Geländer angebracht und kann wie eine Tür hin und hergeschoben werden. Ich schiebe ihn jedoch immer in die Ecke, weil er völlig unnützig ist.

Meine Frage ist:
Obwohl ich eine Fachfirma beauftragt hätte und mich bei Stoffart, Farbe und Montagetechnik nach der Hausverwaltung gerichtet hätte- darf man mir grundsätzlich eine Balkonverkleidung verwehren?

Sehr geehrter Anfragender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Nach einem Urteil des AG Köln - 212 C 124/98 - dürfen Mieter an der Balkonbrüstung einen Sichtschutz aus Bast anbringen, wenn er nicht höher als das Geländer ist. Die Außenfassade des Hauses darf dadurch aber nicht verunstaltet werde. Insbesondere muss der Sichtschutz farblich mit der Fassade harmonieren.

Das Landgericht München - Az.: 13 S 2348/01 - hat in einem Urteil klargestellt, dass der Balkon mit zur Wohnung gehört. Mieter können ihn so nutzen und sich hier so einrichten, wie sie wollen.

Ist der Sichtschutz problemlos zu entfernen, darf er verwendet werden, sagt das Amtsgericht Münster (Az.: 48 C 2357/01 ). Vertraglich nicht gedeckt ist hingegen, wenn ein Sichtschutz wie ein Vorhang an fest montierten Schienen aufgehängt wird, der den Balkon umgibt, und ihn gleichsam zu einem abgeschlossen Raum macht.

Ausgehend von dem Urteil des AG Köln könnte es daher sein, dass der Vermieter unter Hinweis auf das "Designerhaus" Ihren Sichtschutz ablehen kann. Jedoch räumen die Mehrzahl der Urteile dem Mieter hier - bis zur Handlaufkante - eine große Freiheit ein.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -

Bremer Str. 28a
21073 Hamburg

Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax: 040 - 24 88 21 97

mailto:post@ra-breuning.de
www.ra-breuning.de

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