Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Zunächst zur Frage „Gibt es überhaupt eine Verjährung in dem Fall?"
Öffentlich-rechtliche nachbarrechtliche Ansprüche
Wenn es um Fragen wie Grenzabstand, Wandhöhe oder Baugrenzüberschreitungen geht, dann ist das Sache des öffentlichen Rechts – konkret des Bauordnungsrechts und des Landesnachbarrechtsgesetzes Rheinland-Pfalz (LNRG).
In solchen Fällen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Nachbarschutzvorschriften, etwa wenn ein Gebäude oder eine Wand gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
Und genau hier ist § 53 Absatz 2 LNRG (Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz) entscheidend:
"Im Übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung."
Das bedeutet: Ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch wegen einer unzulässig errichteten Grenzwand verjährt nicht. Du könntest also auch nach Jahren noch etwas dagegen unternehmen.
Handelt es sich jedoch um einen Schadensersatzanspruch, dann gilt § 53 Abs.1 LNRG, wonach die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden.
Privatrechtliche nachbarrechtliche Ansprüche
Wenn es aber um eine Störung deines Eigentums geht, also etwa um eine optische Beeinträchtigung oder eine Minderung der Nutzung deines Grundstücks, kann das unter das private Nachbarrecht fallen – geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 1004 BGB.
Solche privatrechtlichen Ansprüche unterliegen dann der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, also drei Jahre – und die Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem du von der Störung und der Person des Störers Kenntnis erlangst.
Bezogen auf die Frage „Gilt nun eine neue Frist der Verjährung von 2 Jahren für einen Einwand für die ganze Wand oder nur für die neu angebauten Teile?" bedeutet das:
1. Wenn es öffentlich-rechtlich ist, dann gilt das oben Gesagte.
Laut § 53 Absatz 2 des Landesnachbarrechtsgesetzes Rheinland-Pfalz (LNRG) unterliegen Ansprüche nach dem Gesetz – soweit es nicht um Geldforderungen geht – nicht der Verjährung.
Das bedeutet: Wenn die gesamte Gabionenwand, also auch der ältere Teil, gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (z. B. zu hohe Wand, falscher Grenzabstand), kannst du sowohl gegen die alten als auch die neuen Teile vorgehen. Es beginnt keine neue Frist, weil es keine feste Verjährung gibt. Auch nach Jahren kann man bei Verstößen öffentlich-rechtlich tätig werden, etwa durch eine Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde.
In der Praxis kann es aber sein, dass Behörden nach längerer Duldung zögerlich reagieren oder auf Vertrauensschutz des Bauherrn verweisen. Rechtlich ist das aber keine Verjährung.
2. Wenn es privatrechtlich ist (z.B. Eigentumsstörung nach § 1004 BGB):
Dann gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach dem BGB, in der Regel drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem du von der Störung und der Person des Störers Kenntnis hattest (also meist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Wand gebaut oder verändert wurde und du es bemerkt hast).
Die Verjährung betrifft dabei jeden Eingriff einzeln.
Das heißt:
• Für die alte Gabionenwand beginnt die Frist ab dem Moment, in dem du davon wusstest. Ist das länger als drei Jahre her, ist dieser Teil privatrechtlich verjährt.
• Für neue Teile (zum Beispiel der jetzt hinzugefügte Holzanbau oder die Erhöhung) beginnt eine neue Frist. Hier kannst du ab dem Zeitpunkt, an dem du die Veränderung bemerkt hast, innerhalb von drei Jahren privatrechtlich Ansprüche geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Zusan Asefi
Rechtsanwältin
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