Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ich gehe davon aus, dass Ihnen zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war und Sie diese dann nach Bestehen der MPU neu beantragt haben.
§ 6b FEV, der die Voraussetzungen regelt, verlangt, dass "der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt."
Nach dem Wortlaut ist daher davon auszugehen, dass ein Besitz der Fahrerlaubnis in den letzten 5 Jahren ohne Unterbrechung erforderlich ist. Hierfür spricht das Argument, dass eine aktuelle Erfahrung/Fahrpreis möglichst gewährleistet sein sollte. Dementsprechend gehe ich aufgrund Ihrer Frage davon aus, dass bei Ihnen die Voraussetzung nicht erfüllt ist und Sie noch 4 Jahre warten müssen.
Allerdings ist die Vorschrift noch nicht sehr alt und mir ist noch keine Rechtsprechung zu dieser Frage bekannt. Da § 6b FEV hier nicht völlig eindeutig ist, ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass hier auch eine Entscheidung zu Ihren Gunsten ergehen könnte.
Ggf. interpretiert Ihre Fahrerlaubnisbehörde die Vorschrift auch zu Ihren Gunsten. Sie sollten als erstes dort nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
20. November 2022
|
10:32
Antwort
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