Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen genannten Modellbezeichnungen sind mit Ausnahme von "140i" als Marke eingetragen und damit nach Maßgabe des § 14 MarkenG
geschützt. Der BGH hat im Jahr 2015 in einem ähnlichen gelagerten Fall entschieden, dass der Vertrieb einer Plakette mit dem BMW-Logo als Ersatzteil eine Markenrechtsverletzung darstellt (Urteil vom 12.03.2015 – I ZR 153/14
).
Da der Modellschriftzug ebenso wie die Plakette als eigenständige Ware gehandelt wird, nimmt der Verkehr an, dass der als Marke geschützte Modellschriftzug aus dem Unternehmen der Markeninhaberin oder jedenfalls aus einem von ihr lizenzierten Unternehmen stammt. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, dass er für den Einbau in ein von der Markeninhaberin hergestelltes Kraftfahrzeug bestimmt ist und dann die Funktion hat, auf dessen Herkunft hinzuweisen. Vielmehr weist die Marke auch nach dem Einbau weiterhin auf die Herkunft des Modellschriftzuges selbst hin.
Zwar kann es gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG
unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware als Zubehör oder Ersatzteil zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor, weil es sich bei dem Modellschriftzug um eine Ware handelt, die sich in der Verkörperung und damit in einer Wiedergabe der Marke erschöpft. Die Marke ist wesentlicher, allein funktions- und gestaltprägender Bestandteil dieses Ersatzteils und damit kein Hinweis auf seine Bestimmung.
Ihr Vorhaben ist daher ohne Einwilligung des Markeninhabers nicht zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
25. Juni 2018
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10:35
Antwort
vonRechtsanwalt Henning Twelmeier
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