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Darf ich KI generierte Musik-Samples weiter verkaufen?

| 23. Mai 2024 15:23 |
Preis: 50,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Ich habe einen Anbieter entdeckt, der eine KI entwickelt hat, die Musik-Samples generiert.

Nun frage ich mich, ob ich die KI-generierten Samples unter einer "Royalty-Free"-Lizenz weiterverkaufen kann.

KI-Kunstwerke können urheberrechtlich nicht geschützt werden. Kann ich diese dennoch als "Royalty-Free" bezeichnen? Auf diese Weise würde ich einen gewissen Schutz schaffen, hätte aber bei Missachtung keine rechtlichen Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.




Einsatz editiert am 24. Mai 2024 12:37

24. Mai 2024 | 17:28

Antwort

von


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Werter Ratsuchender,

soweit bei der Royalty Free Musik keine urheberrechtlichen Belange zu beachten sind, betreten wird dennoch mit KI und auch mit der dadurch generierten Musik nicht völlig tatsächliches und juristisches Neuland.

Selbst hinter KI generierten Werken stehen Ersteller, die in meinen Augen auch damit "Urheber" sind.

Wie Sie selber darstellen beziehen Sie sich auf einen Anbieter, der über KI nunmehr Musik Samples generiert.
Ich gehe davon aus, daß dieser sie im Internet auf einer Plattform einstellt und von Dritten "gehört" und / oder genutzt werden darf.

Bei der Nutzung gehe ich davon aus, daß diese wohl nicht ohne Bedenken ihrerseits "gewerblich" erfolgen darf.

Ich würde auf der Seite mal kontrollieren, ob dort Angaben zum Copyright getätigt werden, womit der Einsteller hier urheberrechtlich auftritt.

Vorsorglich würde ich Ihr Vorhaben mit dem Anbieter vorab besprechen und schriftliche Vereinbarungen treffen.

Sie können mir gerne mal über die Nachfragefunktion die Seite des Anbieters nennen, die ich mir mal persönlich anschauen würde und mit einem juristischen Auge werten würde.

Verstehen Sie bitte die hiesige Antwort nur als erste Segelanweisung zur weiteren Vorgehensweise. Rund um das Thema KI ist gesetzlich und von Seiten der Rechtsprechung noch kein rechtlicher Rahmen gesetzt worden, der Nutzern, Verbrauchern und Erstellern hierzu verbindliche Vorgaben macht. Wir bewegen uns im Rahmen von juristischem Neuland, welches erst auf längere Zeit vom Gesetzgeber und von den Gerichten in ein verlässliches Korsett gekleidet werden wird.

Bis dahin gilt es allgemeine Vorsicht walten zu lassen und etwaige Vorhaben besser vorher mit denjenigen zu besprechen, die es letztich angeht.

Vor diesem Hintergrund wollen Sie bitte hier meine Antwort verstehen. Soweit noch Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Möglichkeit der Nachfrage. Auch denken Sie bitte an die Angabe der Site, die ich mir dann noch anschauen und auch darauf meine weitere Antwort ausrichten würde.

Mit besten Grüssen

Fricke
RA


Bewertung des Fragestellers 26. Mai 2024 | 00:57

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