Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Darf die Nachbarin gegen meinen Willen vor meinem Haus fegen?

3. Januar 2024 17:34 |
Preis: 30,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fritz Fell-Bosenbeck

Zusammenfassung

Nachbarin des Mandanten fegt auf zum Mandantengrundstück angrenzenden Bürgersteig ohne Einverständnis des Mandanten. Hier hat der Mandant einen Anspruch aus Unterlassen aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Guten Tag,

ich lebe in Hamburg in einem freistehenden Einzelhaus. Meine Nachbarin von der gegenüberliegenden Straßenseite hat eine Art Zwang, der sie real dazu veranlasst, täglich bis zu 14 Stunden den Gehweg vor ihrem Haus zu fegen.

Nun hat die Nachbarin versucht, das Fegen auch auf den Bereich vor meinem Haus auszudehnen. In der Folge hält sie sich nun vor meinem Haus auf und fegt dort Blätter zusammen. Dabei stutzt sie auch die Bepflanzung vor meinem Haus, weil diese Ihrer Ansicht nach unzulässig weit über den Gehwegrand ragen würde. Es trifft zu dass die Blätter der Bodendecker nicht genau mit den Gehwegplatten abschließen, und tatsächlich mögen einzelne Blätter auch vor meinem Haus liegen. Dennoch sehe ich es nicht als ihre Aufgabe an, sich nun selbst zu ermächtigen, dort tätig zu werden. Auch möchte ich generell nicht, dass sie ihren Einflussbereich auf meine Hausfront ausdehnt, und sie sich dort mit Fegen aufhält, weil ich dann in meinem eigenen Vorgarten keine Privatsphäre mehr habe. Ich würde es eher akzeptieren, dass sie mich beim Hamburger Wegewart anzeigt, der dann mit offizieller Befugnis entscheiden kann, ob der Status von Blättern und Bepflanzung akzeptabel ist, als dass sie selbst vor meinem Haus tätig wird.

Meine Frage: Kann ich ihr das Fegen des öffentlichen Gehweges vor meinem Haus untersagen? Falls ja, auf welche Regelung kann ich mich dabei berufen? Oder kann sie geltend machen, dass sie auf öffentlichem Raum tätig ist, und so lange dort noch ein Blatt zu finden sind, kann ihr niemand das Fegen verbieten?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist es so, dass jeder Eigentümer oder Mieter für die Reinigung des Gehwegs vor seinem Grundstück verantwortlich ist. Dies ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Hamburg. Ihre Nachbarin hat daher grundsätzlich kein Recht, den Gehweg vor Ihrem Haus zu fegen, es sei denn, Sie haben ihr dies ausdrücklich erlaubt.

Sie können Ihrer Nachbarin daher das Fegen des Gehwegs vor Ihrem Haus untersagen. Sollte sie sich nicht daran halten, können Sie eine Unterlassungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Hierbei sollten Sie sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) berufen, welches auch das Recht auf Privatsphäre umfasst. Möglichweise würde die Nachbarin aber bereits durch eine schriftliche Aufforderung Ihrerseits das Fegen unterlassen, sofern dies nichts bringt, müssten Sie einen Anwalt mit dem außergerichtlichen Tätigwerden beauftragen. Sofern Ihre Nachbarin sogar Ihr Grundstück ohne Ihr Einverständnis betreten sollte, ist auch eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach § 123 Strafgesetzbuch möglich.

Ihre Nachbarin kann sich nicht darauf berufen, dass sie auf öffentlichem Raum tätig ist. Zwar ist der Gehweg öffentlich, die Reinigungspflicht liegt jedoch bei Ihnen als Anlieger. Sie haben daher auch das Recht, zu bestimmen, wer diesen Bereich reinigt, vor allem da dieser Bereich unmittelbar an Ihr Grundstück angrenzt und wie Sie sagen, leicht einsehbar ist.

Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine rechtliche Erstberatung darstellt und es sich grundsätzlich anbietet eine vollumfängliche anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 4. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER