Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass jeder Eigentümer oder Mieter für die Reinigung des Gehwegs vor seinem Grundstück verantwortlich ist. Dies ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Hamburg. Ihre Nachbarin hat daher grundsätzlich kein Recht, den Gehweg vor Ihrem Haus zu fegen, es sei denn, Sie haben ihr dies ausdrücklich erlaubt.
Sie können Ihrer Nachbarin daher das Fegen des Gehwegs vor Ihrem Haus untersagen. Sollte sie sich nicht daran halten, können Sie eine Unterlassungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Hierbei sollten Sie sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) berufen, welches auch das Recht auf Privatsphäre umfasst. Möglichweise würde die Nachbarin aber bereits durch eine schriftliche Aufforderung Ihrerseits das Fegen unterlassen, sofern dies nichts bringt, müssten Sie einen Anwalt mit dem außergerichtlichen Tätigwerden beauftragen. Sofern Ihre Nachbarin sogar Ihr Grundstück ohne Ihr Einverständnis betreten sollte, ist auch eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach § 123 Strafgesetzbuch möglich.
Ihre Nachbarin kann sich nicht darauf berufen, dass sie auf öffentlichem Raum tätig ist. Zwar ist der Gehweg öffentlich, die Reinigungspflicht liegt jedoch bei Ihnen als Anlieger. Sie haben daher auch das Recht, zu bestimmen, wer diesen Bereich reinigt, vor allem da dieser Bereich unmittelbar an Ihr Grundstück angrenzt und wie Sie sagen, leicht einsehbar ist.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine rechtliche Erstberatung darstellt und es sich grundsätzlich anbietet eine vollumfängliche anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt
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