Sehr geehrter Ratsuchender,
"Aufstacheln zum Hass" im Sinne des § 130 StGB
ist das Einwirken auf einen Anderen, das objektiv geeignet und als zielgerichtetes Handeln dazu bestimmt ist, bei diesem eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden
Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu steigern.
Hieran fehlt es, wenn Sie in einem Vier_Augen-Gesprach jemanden beschimpfen, da ja auf keinen Anderen eingewirkt wird.
Entscheidend ist also, dass mindestens eine Dritte Person vorhanden ist, auf die dann mit dieser - nicht zu billigenden - Äußerung eingewirkt werden kann.
Als Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden nach § 130 StGB
ist das
Diffamieren von Bevölkerungsgruppen erfasst und zwar sowohl durch Tatsachenbehauptungen wie auch durch Werturteile.
Zusätzlich ein Angriff auf die Menschenwürde notwendig. Das bedeutet, dass der Angriff gegen den Persönlichkeitskernrecht des Opfers gerichtet sein muss.
Wenn man Ausländern "nur" das Aufenthaltsrecht abstreitet, ist dieser Anforderung nicht genügen getan.
Die Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen nach § 130 Ab StGB
bedeutet
ein ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf Andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu Gewalttätigkeiten etc. hervorzurufen. Alleiniges Befürworten reicht nicht.
Auch hier fehlt es also dann an "Andere".
Eine solche - moralisch nicht hinnehmbare - Äußerung nur unter vier Augen würde also nicht unter § 130 StGB
fallen. Es käme dann allenfalls der Tatbestand der §§ 185 StGB
ff in Betracht.
Ich hoffe, ich konnte damit Ihre Fragen:
Wäre also der § 130 StGB
nicht einschlägig, wenn ich in einem privaten Gespräch zu einem Türken oder Araber sagen würde, " Hau ab aus meinem Land, du kassierst hier eh nur Stütze.."?
Ist also diese Störung des öffentlichen Friedens nur gestört, wenn das quasi öffentlich ausgesagt wird, indem man das Volk öffentlich anstachelt ?
beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Diese Antwort ist vom 02.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank, so wie ich sie verstehe hatte ich mit der Vermutung Recht das u.a eine Störung des öffentlichen Friedens wohl durch ein Zweiergespräch nicht erreicht wird und es auch an anderen Dingen für die Erfüllung des § 130 StGB
mangelt.
So wie ich sie verstehe könnte also höchstens der § 185 StGB
also Beleidigung erfüllt sein, weil man in dem genannten Beispiel im vier Augen Gespräch jemanden abwertet.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, das haben Sie richtig verstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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