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Darf Urlaub aufgrund von Pro Rata Temporis bei Kündigung komplett gestrichen werden?

| 12. Juni 2025 12:13 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


18:43

Ich habe zum 30.06. gekündigt. Vertraglich sind 27 Urlaubstage vereinbart. Hiervon sind 7 Tage freiwilliger Zusatzurlaub. Genommen habe ich in diesem Jahr schon 11 Tage. Mir würden also noch 3 Tage zustehen. Der AG verweigert diese aber da er sagt ich habe gekündigt und daher nur Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub in Höhe von 20 Tagen. Da ich schon 11 Tage hat besteht also kein Anspruch mehr. Daher stellt Sich nun die Frage ob ich oder der AG im Recht bin. Die Urlaubsregelung sieht wie folgt aus. Absatz 2 ist ja die Pro Rata temporis Klausel. Die Frage ist nun muss diese explizit enthalten das der freiwillige Urlaub wegfällt wenn man kündigt ?

(1) Der Arbeitnehmer hat bei einer regelmäßigen Tätigkeit an 5 Tagen pro Woche Anspruch auf bezahlten Urlaub von 27 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. 20 Arbeitstage hiervon sind der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz in der derzeit geltenden Fassung, 7 Arbeitstage werden als vertraglicher Zusatzurlaub gewährt. Der 24. und 31. Dezember sind, sofern diese auf einen Kalendertag fallen, an dem der Arbeitnehmer üblicherweise die Arbeitsleistung zu erbringen hat, arbeitsfrei, ohne dass hierfür Urlaub in Anspruch genommen werden muss.

(2) Bei Beginn und/oder Ende des Arbeitsverhältnisses während eines Kalenderjahres hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf ein Zwölftel des Urlaubs eines Kalenderjahres für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, soweit sich nicht aus den zwingenden Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes ein höherer Anspruch ergibt. Der Urlaubsanspruch gemäß Absatz (1) verringert sich außerdem um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis ruht.

(3) Die Festlegung des Urlaubs erfolgt durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Interessen und Wünsche des Arbeitnehmers und der betrieblichen Belange. Der Arbeitgeber behält sich insbesondere vor, den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden vertraglichen Zusatzurlaub einseitig nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers zuzuweisen.

(4) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Mit Ablauf des 31. März des Folgejahres (Übertragungszeitraum) verfällt der Urlaub ersatzlos; der gesetzliche Mindesturlaub bleibt jedoch auch in diesem Falle ganz oder teilweise erhalten, wenn der Arbeitnehmer ihn wegen Arbeitsunfähigkeit im Übertragungszeitraum ganz oder teilweise nicht nehmen konnte. Er muss dann in Absprache mit dem Arbeitgeber unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit genommen werden. Der gesetzliche Min-desturlaub verfällt jedoch nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, auch dann, wenn der Arbeitnehmer z. B, aufgrund ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit - nicht in der Lage war, den gesetzlichen Min-desturlaub zu nehmen.

(5) Genommener Urlaub wird zunächst auf den gesetzlichen Anspruch auf Mindesturlaub an-gerechnet. Urlaubsabgeltung wird nur in Höhe des gesetzlichen Anspruchs auf Mindest-urlaub gewährt.

12. Juni 2025 | 12:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das ist rechtlich gesehen Unsinn, was der Arbeitgeber behauptet. Sie haben gemäß Arbeitsvertrag einen Anspruch auf 2,25 Tage Urlaub im Monat, also bei 6 Monaten Beschäftigung einen Anspruch von 13,5 Tagen erarbeitet. Dieser Anspruch kann vom Arbeitgeber nicht einfach wegen Kündigung gekürzt werden. Vermutlich verwechselt er dies mit den Regelungen bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte, denn dann kann der Anspruch auf die 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub begrenzt sein.

Ihnen stehen daher aufgerundet 14 Tage Urlaub zu, es verbleiben noch 3 Tage. Diese Tage sollten Sie aber auch als Urlaub nehmen, denn die finanzielle Abgeltung bei Nichtgewährung ist tatsächlich in Absatz 5 ausgeschlossen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juni 2025 | 18:37

Vielen Dank für die bisherige Antwort. Diese habe ich in meiner Firma eingereicht. Mal schauen was als Antwort kommt. Ich habe allerdings eine Rückfrage. Sollte meine Firma weiterhin der Meinung sein das die 3 Tage mir nicht zustehen. Kann ich dann den Urlaub auch ohne Genehmigung antreten? Weil wenn ich es nicht mache würde er ja verfallen und durch die finanzielle Abgeltung durch Absatz 5 ausgeschlossen sein. Aufgrund von Beendigung zum 30.06. könnte ich ja nicht auf Urlaub und "Natur" klagen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juni 2025 | 18:43

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ohne Genehmigung des Arbeitgebers dürfen Sie den Urlaub nicht nehmen, auch wenn er Ihnen eigentlich noch zustehen würde. Wenn der Arbeitgeber aber schuldhaft verhindert, dass sie die Urlaubstage noch rechtzeitig nehmen, muss er diese natürlich abgelten und kann sich nicht auf die Klausel berufen, wonach dieses ausgeschlossen ist. Das wäre treuwidrig.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 16. Juni 2025 | 18:05

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Ich kann Rechtsanwalt Jan Wilking nur weiter empfehlen. Innerhalb von 1 Stunde hatter er mein Problem beantwortet. Die Nachfrage war nach 5 Minuten beantwortet. Und das obwohl ich sie um 18:30 Uhr gestellt habe. Die Antwort hat mir absolut weiter geholfen. Durch diese ist meinem AG aufgefallen das ich ja doch Recht hatte. Besonders gut fand ich das er trotz geringem Preis die Beantwortung kompetent übernommen hat.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. Juni 2025
5/5,0

Ich kann Rechtsanwalt Jan Wilking nur weiter empfehlen. Innerhalb von 1 Stunde hatter er mein Problem beantwortet. Die Nachfrage war nach 5 Minuten beantwortet. Und das obwohl ich sie um 18:30 Uhr gestellt habe. Die Antwort hat mir absolut weiter geholfen. Durch diese ist meinem AG aufgefallen das ich ja doch Recht hatte. Besonders gut fand ich das er trotz geringem Preis die Beantwortung kompetent übernommen hat.


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