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Darf Nachbar hinter Eigenheim Leuchtreklame anbringen?

| 24. Juni 2013 19:26 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


21:21

Zusammenfassung

Leuchtreklame; Nachbarbeteiligung

Hallo,

es geht um folgenden Sachverhalt in Sachsen:

In einer Kleinstadt mit 10.000 Einwohnern führt in eine Richtung eine Straße mit vielen Bauerhöfen etc. aus dem Ort hinaus. Das letzte Haus auf dieser Straße (Staatsstraße) vor Ortsausgang ist ein alter 3-seitiger Bauernhof, der ca. 50m seitlich von der Straße entfernt ist. Teil dieses Bauernhofes ist eine alte Scheune, die jetzt zu einer kleinen Autowerkstatt umgebaut wurde (Anwohner A). Sie wurde bisher nebengewerblich betrieben. Auf den 50m zwischen Straße und KFZ-Werkstatt war ein freies Grundstück vorhanden, es wurde verkauft und mit einem Eigenheim bebaut (Anwohner B). Das Eigenheim steht mittig auf dem Grundstück, somit sind ca. 15m Entfernung von Straße zum Eigenheim und 10m Entfernung von Eigenheim zur KFZ-Werkstatt.

Nun wird die KFZ-Werkstatt hauptberuflich genutzt und der Besitzer möchte gern am Straßenrand eine Leuchtreklame aufstellen. Hierzu ist er an einem kleinen Teil des Grundstücks von Anwohner B interessiert, um dort seine Leuchtreklame aufstellen zu können (Standort 2). Anwohner B möchte dies nicht unbedingt und geht nicht nähere darauf ein.
Anwohner A montiert nun stattdessen an seiner KFZ-Werkstatt eine Außenleuchtreklame bzw. eine normale unbeleuchtete Werbereklame in 5x5m Größe, damit die Werkstatt von der Straße aus wahrgenommen wird (Standort 1).

Meine Frage ist nun:
Darf Anwohner A diese Leuchtreklame an Standort 1 oder 2 ohne Zustimmung der Nachbarn montieren bzw. kann sich Anwohner B/Anwohner C dagegen wehren, da diese unschön und störend wirkt? Alternativ könnte Anwohner B doch einfach auf seinem Grundstück große Bäume anpflanzen, die nach einigen Jahren dann diese Leuchtreklame von der Straße aus verdecken?

Hier eine Skizze die das ganze etwas verdeutlichen soll:
http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=ec8ab3-1372094627.jpg


MfG Timmy B.

24. Juni 2013 | 20:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Eine Baugenehmigung mit entsprechender Nachbarbeteiligung ist aller Voraussicht nach möglich.

Nur folgende Werbeanlagen sind nach dem Landesbaurecht baugenehmigungsfrei:

a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m²,

b) Warenautomaten,

c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,

d) Hinweisschilder (§ 10 Abs. 3 Nr. 3), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,

e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m.

Allenfalls Letzteres wäre denkbar und prüfenswert. Nähere Auskünfte und Akteneinsicht erhalten Sie beim örtlichen Baurechtsamt.

§ 70 Landesbauordnung bestimmt:

"Die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) sind [wie folgt] zu beteiligen.

Die Bauaufsichtsbehörden müssen die Nachbarn vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.

Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Erteilung von Abweichungen und Befreiungen schriftlich zugestimmt haben.

Nachbar B und C müssten unter Berücksichtigung der Skizze beteiligt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 24. Juni 2013 | 20:16

Sehr geehrter Herr HEsterberg,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich hätte hierzu allerdings noch eine Nachfrage:

Ist Ihre Aussage auch für den Standort 2 (an der Straße auf seinem Weg) gültig?

Wenn der Bebauungsplan etwas anderes aussagt und er daher ohne Unterschrift der Nachbarn diese Anlage nicht errichten darf, kann man hier eine Anfrage im Bauamt mit Hinweis auf diese Anlage stellen sodass das Bauaumt auf ihn zugeht/zugehen muss?

Es wurde in der Vergangenheit nur eine Unterschrift für den Bauantrag (KFZ-Werkstatt) der Nachbarn geleistet, eine Werbereklame war dort nicht vermerkt.

Vielen Dank und viele Grüße,
Timmy B.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juni 2013 | 21:21

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Ja, Sie sollten auf das Bauamt zugehen, auch was den Standort 2 betrifft.

Denn hier kann die Nachbarschaft gleichermaßen betroffen sein und ebenfalls die Notwendigkeit einer Baugenehmigung bestehen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. Juni 2013 | 15:20

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