Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Baugenehmigung mit entsprechender Nachbarbeteiligung ist aller Voraussicht nach möglich.
Nur folgende Werbeanlagen sind nach dem Landesbaurecht baugenehmigungsfrei:
a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m²,
b) Warenautomaten,
c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
d) Hinweisschilder (§ 10 Abs. 3 Nr. 3), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,
e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m.
Allenfalls Letzteres wäre denkbar und prüfenswert. Nähere Auskünfte und Akteneinsicht erhalten Sie beim örtlichen Baurechtsamt.
§ 70 Landesbauordnung bestimmt:
"Die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) sind [wie folgt] zu beteiligen.
Die Bauaufsichtsbehörden müssen die Nachbarn vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.
Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Erteilung von Abweichungen und Befreiungen schriftlich zugestimmt haben.
Nachbar B und C müssten unter Berücksichtigung der Skizze beteiligt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr HEsterberg,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich hätte hierzu allerdings noch eine Nachfrage:
Ist Ihre Aussage auch für den Standort 2 (an der Straße auf seinem Weg) gültig?
Wenn der Bebauungsplan etwas anderes aussagt und er daher ohne Unterschrift der Nachbarn diese Anlage nicht errichten darf, kann man hier eine Anfrage im Bauamt mit Hinweis auf diese Anlage stellen sodass das Bauaumt auf ihn zugeht/zugehen muss?
Es wurde in der Vergangenheit nur eine Unterschrift für den Bauantrag (KFZ-Werkstatt) der Nachbarn geleistet, eine Werbereklame war dort nicht vermerkt.
Vielen Dank und viele Grüße,
Timmy B.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, Sie sollten auf das Bauamt zugehen, auch was den Standort 2 betrifft.
Denn hier kann die Nachbarschaft gleichermaßen betroffen sein und ebenfalls die Notwendigkeit einer Baugenehmigung bestehen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt