Sehr geerhte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
1.
Ja, es ist richtig, dass Fenster und damit auch Dachfenster zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören (BGH, Urt. v. 22.11.2013 - V ZR 46/13
; § 5 Abs. 2 WEG
):
"Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden."
Von dieser Vorschrift kann nicht abgewichen werden.
2.
Dabei sind die Kosten gemäß § 16 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 WEG
von den Wohnungseigentümern zu tragen,
"Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, [...] des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.",
wenn nicht die Gemeinschaftsordnung eine klare abweichende Regelung trifft.
Das ist hier nicht ersichtlich.
3.
§ 16 Abs. 4
Sätze 1 und 2 WEG
regelt:
"Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung [...] durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln [...], wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch [...] durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt."
"Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung [...] bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile."
> Sie können durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss rechtssicher einmalig eine abweichende Kostenverteilung regeln, z.B. indem die Dachwohnungseigentümer 50 % der Kosten zu tragen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
7. April 2019
|
10:12
Antwort
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