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Dachfensteraustausch, Kostenverteilung

7. April 2019 08:27 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,
in unserer WEG (10 Eigentümer) sollen im Zuge der Dachziegelerneuerung auch die über 30 Jahre alten Dachfenster ausgetauscht werden.
In der Teilungserklärung stehen die Außenfenster im Gemeinschaftseigentun die Innenfenster im
Sondereigentum.
Nun meine Frage:
Soweit ich weiß gehören die Dachfenster nach der Rechtsprechung als ganzes zum Gemeinschaftseigentum. Können wir dennoch durch Mehrheitsbeschluss rechtssicher eine abweichende Kostenaufteilung (z.B. 50%/50%) herbeiführen?

Ich danke Ihnen für Ihre Mühe und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

7. April 2019 | 10:12

Antwort

von


(1615)
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01796 Pirna
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Sehr geerhte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

1.
Ja, es ist richtig, dass Fenster und damit auch Dachfenster zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören (BGH, Urt. v. 22.11.2013 - V ZR 46/13 ; § 5 Abs. 2 WEG ):

"Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden."

Von dieser Vorschrift kann nicht abgewichen werden.

2.
Dabei sind die Kosten gemäß § 16 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 WEG von den Wohnungseigentümern zu tragen,

"Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, [...] des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.",

wenn nicht die Gemeinschaftsordnung eine klare abweichende Regelung trifft.

Das ist hier nicht ersichtlich.

3.
§ 16 Abs. 4 Sätze 1 und 2 WEG regelt:
"Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung [...] durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln [...], wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch [...] durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt."
"Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung [...] bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile."

> Sie können durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss rechtssicher einmalig eine abweichende Kostenverteilung regeln, z.B. indem die Dachwohnungseigentümer 50 % der Kosten zu tragen haben.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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