Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da der Anbieter nicht vertragsgemäß erfüllen kann und eine Abhilfe auch nicht ersichtlich ist, kann man den Vertrag außerordentlich kündigen.
Insoweit sollten Sie dem Anbieter dies mitteilen, eine fristlose Kündigung entsprechend aussprechen und eine schriftliche Bestätigung fordern.
Fordern Sie auch, dass der Anschluss freigegeben wird für einen neuen Anbieter.
Sollte der Anbieter nicht entsprechend reagieren, kann man die Wirksamkeit der Kündigung auch gerichtlich feststellen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Schwerin,
Vielen Dank für ihre Antwort.
Zitat: "Da der Anbieter nicht vertragsgemäß erfüllen kann und eine Abhilfe auch nicht ersichtlich ist..."
So ist die Situation ja schon seit Beginn des Vertrages.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht wurde mir bisher eigentlich verwehrt, da sich der Anbieter durch das hinzufügen von "BIS ZU 16 MBit" gegen Geschwindigkeitsverluste absichert.
Frage 1: Oder kann ich außerordentlich kündigen weil ein anderer Anbieter in der Lage ist mir 16 MBit zu liefern, und Versatel nicht?
Frage 2: Soll ich mich auf den §314 BGB
berufen, oder hat dieser hiermit nichts zu tun?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Frage 1: Oder kann ich außerordentlich kündigen weil ein anderer Anbieter in der Lage ist mir 16 MBit zu liefern, und Versatel nicht?
Bei "bis zu 16 MB" muss dieser Wert trotzdem möglich sein.
Bei einem Wert von 2 MB muss man sich damit nicht zufrieden geben.
Der Anbieter haftet dafür.
Und wenn dann noch die Aussage kommt, es wäre technisch nicht anders möglich, andere Anbieter können es aber doch, dann ist dies erst recht ein wichtiger Grund zur Kündigung.
Frage 2: Soll ich mich auf den §314 BGB
berufen, oder hat dieser hiermit nichts zu tun?
Ja, doch, § 314 BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt