Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Zwar stellt wohl ein Zeitraum von 7 Werktagen hier einen angemessenen Zeitraum dar. Jedoch spricht für Sie, dass Sie von der Bestimmung der „Leistungszeit“ keine Kenntnis hatten und auch nach dem von Ihnen Beschriebenen keine Kenntnis davon haben konnten. Da Sie aufgrund Ihres Urlaubs verhindert waren, von dem Brief (Datum 24.11.) und der Bestimmung der Leistungszeit Kenntnis zu nehmen, konnte eine Vereinbarung über eine konkrete Leistungszeit auch nicht erfolgen. Sollte sich nicht aus anderen Quellen (insbesondere weitere vertragliche Abreden oder z.B. auch AGB) etwas anderes ergeben, so meine ich, dass Sie sich bzgl. der in Rechnung gestellten 49 EUR wehren sollten.
II. Bzgl. der 120 EUR ist die Lage sicherlich etwas komplizierter. Allerdings hat die Nefkom Ihnen in dem Gespräch mitgeteilt, dass das Problem innerhalb von 24h gelöst sei und Sie einen Anruf erhielten. Da ich davon ausgehe, dass der Anruf nicht auf dem einzurichtenden Anschluss getätigt werden sollte, sondern etwa auf Ihrem Handy (korrigieren Sie mich bitte, falls nötig), konnten Sie am 2. Tag danach aufgrund der fehlenden telefonischen Benachrichtigung, dass Ihr Anschluss nun freigeschaltet sei, durchaus noch davon ausgehen, dass Sie wegen einer noch nicht erfolgten Freischaltung nicht telefonieren konnten. Insoweit hätte die Nefkom die von Ihnen am zweiten Tag getätigte „Störungsmeldung“ mit zu vertreten. Hier sollten Sie sich also gegen die Höhe der Forderung wehren und im Rahmen von Vergleichsverhandlungen bis maximal 50 % zugeben.
Daneben muss Ihnen die Nefkom darlegen, auf welcher Grundlage Sie die 120 EUR berechnet. Die Angaben der M´Net und der Nefkon sind in der Tat widersprüchlich. Leider teilen Sie den genauen Wortlaut der AGB der Nefkon nicht mit. Insoweit wäre es hilfreich, wenn Sie einen link auf die konkreten AGB im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion mitteilen würden, so dass wir auch in diesem Punkt Klarheit schaffen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt