Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich kusorisch wie folgt beantworten möchte:
1. Ein Bewährungswiderruf droht vorliegend nicht, soweit die Straftaten tatsächglich nicht innerhalb der Bewährungszeit (sondern vorher) begangen wurden. Zu klären wäre allerdings noch, ob und in wie weit die Bildung einer Gesamtstrafe in Betracht kommt.
2.Ein Geständnis ist grundsätzlich immer von dem Gericht strafmildernd zu berücksichtigen, gleichwohl dürfte ein Anwalt letztlich besser in der Lage sein sämtliche Strafzumessungskriterien und speziell Strafmilderungsgründe heraus zu arbeiten und für sie geltend zu machen.
3. Die Frage ob ein Anwalt zu beauftragen ist, kann ohne Kenntnis weiterer Einzelheiten, speziell der konkreten Tatvorwürfe nicht abschließend beurteilt werden. Die Einarbeitung in den Fall dürfte in zeilticher Hinsicht kein Problem darstellen, speziell die Gewährung der erforderlichen Akteneinsicht ist jederzeit auch kurzfristig möglich.
4. Der Gerichtsstand folgt aus § 7 I StPO
und ist grundsätzlich bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde, vorliegend allem Anschein nach Bottrop.
Für einee ausführlich Beratung stehe ich Ihnen gerne telefo nisch unter 040/ 4130800 oder via e-mail unter dm@meinicke-bartels.de zur Verfügung
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