Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Nebenklage schafft eine umfassende Beteiligungsbefugnis im Strafverfahren. Der Nebenkläger hat die Gelegenheit, im Verfahren seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen, wenn die Voraussetzungen der §§ 395 ff. StPO
gegeben sind.
Die Strafprozessordnung ermöglicht auch einem Privaten Akteneinsicht zu nehmen.
§ 475 StPO
bestimmt, dass für eine Privatperson ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten kann, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.
Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Informationserteilung darlegen, d.h. Tatsachen schlüssig vortrag, aus denen sich der Grund und Umfang der benötigten Auskünfte ergeben (LG Kassel, StraFo 2005, 428
).
Das Verhalten des Richters ist nicht ungewöhnlich, da er ein bloßer Hinweis auf die Nebenklage darstellt, wobei Ihr Ex-Partner selbst zu entscheiden hat, ob er sich auch als Nebenkläger (wegen des Vorwurfs der Beleidugng) dem Verfahren anschließt.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde führt in der Sache für Sie nicht weiter.
Sie sollten sich durch einen Kollegen vor Ort verteidigen lassen.
Der Kollege hat dann das Recht, Einsicht in die Akte wegen des Vorwurfs des Eingehungsbetruges zu nehmen und mit Ihnen die Verteidigungsstrategie zu besprechen.
Darüber hinaus sollten Sie bis dahin sich zur Sache nicht einlassen, d.h. keine Aussage machen. Dazu sind Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet. Dieses Schweigen darf Ihnen auch nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Ob Sie nun tatsächlich bestraft werden, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Betrug setzt in jedem Fall Vorsatz, d.h. Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, voraus.
Hier dürfte der Ansatz für eine effektive Verteidigung liegen. Weitere Einzelheiten sollten Sie mit einem von Ihnen zu beauftragenden Verteidiger besprechen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
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§ 475 StPO
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann, unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit Akteneinsicht gewährt wird und nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.07.2007
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11:26
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth