Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Gem. des jetzt geltenden § 28b IfsG dürfen Sie als Ungeimpfte eine Arbeitsstätte mit physischem Kontakt zu anderen nur betreten, wenn Sie einen offiziellen Testnachweis mit sich führen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Arbeitgeber unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv_2021-07/__4.html) wahrnimmt. Dies wäre also ein normaler Schnelltest unter Aufsicht.
Bislang muss der Arbeitgeber einen solchen Test gem. des vorstehend genannten § mindestens zweimal die Woche anbieten. Ob diese Verpflichtung durch eine weitere Verordnung ausgeweitet wird, ist noch nicht bekannt. Bislang haben Sie jedenfalls keinen gesicherten Anspruch auf eine durch den Arbeitgeber organisierte Testung von mehr als 2 mal die Woche. Weisen Sie den Arbeitgeber auf seine Verpflichtung hin. Wenn er sowieso zweimal die Woche die Testung organisieren muss, wird er sich ggf. auch einer dauerhaften täglichen Regelung nicht verschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
...wenn der Arbeitgeber unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrnimmt....
Meinen sie damit wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Möglichkeit wahrnimmt?
Herzlichen Dank
Ja. Entschuldigen Sie bitte diesen Schreibfehler!
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt