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Co-Parenting : Gemeinsam ein Kind bekommen, rechtliche Hürden

27. Juli 2022 07:09 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Guten Morgen,

ich bin Single und habe einen starken Kinderwunsch. Durch Zufall bin ich auf das Thema Co-Parenting gestoßen und habe mich hier schon relativ intensiv mit dem Thema beschäftigt. Nach langem Suchen, habe ich eine Partnerin gefunden und wir sind beide auf der selben Wellenlänge - uns aber einig keine Liebesbeziehung zu führen sondern lediglich ein Kind zu bekommen.

Soweit.

Nun gibt es die eine oder andere Absprache, die zwar auf Vertrauen basiert - und das ist gut so - trotzdem möchten wir uns gegenseitig absichern. Hier stehen vor Allem folgende Fragen im Raum:

1. Der Kindesunterhalt
Da das Kind überwiegend bei seiner Mutter leben soll, ist es für mich selbstverständlich Kindesunterhalt zu bezahlen. Offen ist die Frage nach der Höhe des Unterhalts. Ist hier die Düsseldorfer Tabelle eher als Indikator oder als tatsächliche Vorgabe zu sehen?

2. Der Unterhalt für die Mutter
Hier sind wir uns einig - ich möchte keinen Unterhalt für die Mutter zahlen und sie keinen Unterhalt haben. Trotzdem - da kommt der Unternehmer aus mir raus - sollte es hier eine deutliche Vereinbarung geben. Offen ist daher die Frage, ob eine solche Vereinbarung über den Ausschluss des Unterhalts der Mutter gültig wäre oder dieses von irgendeinem Gericht gekippt werden kann.

3. Das Sorgerecht
Auch hier sind wir uns einig - wir wollen das gemeinsame Sorgerecht. Nur rein hypothetisch: Kann die Partnerin das nach der Geburt noch ablehnen oder steht es mir als Vater grds. zu. Sicherlich mit der Ausnahme, wenn ich nicht zuverlässig wäre oder irgendwelche Gründe dagegen sprechen würden.

Ich hoffe auf Ihre rechtliche Einschätzung und bedanke mich im Voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1. Der Kindesunterhalt
Da das Kind überwiegend bei seiner Mutter leben soll, ist es für mich selbstverständlich Kindesunterhalt zu bezahlen. Offen ist die Frage nach der Höhe des Unterhalts. Ist hier die Düsseldorfer Tabelle eher als Indikator oder als tatsächliche Vorgabe zu sehen?

Nein, es ist rein ausländische Unterhaltsrecht anwendbar. Die Düsseldorfer Tabelle gilt für Deutschland - entscheidend Wohnsitz des Kindes - und damit das Rechtssystem des jeweiligen Landes.

2. Der Unterhalt für die Mutter
Hier sind wir uns einig - ich möchte keinen Unterhalt für die Mutter zahlen und sie keinen Unterhalt haben. Trotzdem - da kommt der Unternehmer aus mir raus - sollte es hier eine deutliche Vereinbarung geben. Offen ist daher die Frage, ob eine solche Vereinbarung über den Ausschluss des Unterhalts der Mutter gültig wäre oder dieses von irgendeinem Gericht gekippt werden kann.

Auch hier gilt rein das Unterhaltsrecht des Landes, in dem sie lebt. In Deutschland ist ein solcher Vertrag jedoch wohl unwirksam.


Auch hier sind wir uns einig - wir wollen das gemeinsame Sorgerecht. Nur rein hypothetisch: Kann die Partnerin das nach der Geburt noch ablehnen oder steht es mir als Vater grds. zu. Sicherlich mit der Ausnahme, wenn ich nicht zuverlässig wäre oder irgendwelche Gründe dagegen sprechen würden

Wie oben. In Polen hat man es automatisch per Gesetz, in Deutschland müssen beide dies per Erklärung abgeben. Wenn Sie das Recht nicht per Gesetz haben, werden Sie es auch nicht in Deutschland einklagen können - die deutschen Gerichte sind nicht zuständig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 27. Juli 2022 | 13:39

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

zunächst vielen Dank für die von Ihnen vorgebrachten Antworten. Leider kann ich mit diesen Antworten nichts bzw. nur wenig anfangen. Daher möchte ich hier das Thema nochmal konkretisieren:

Ich habe an keiner Stelle davon gesprochen, dass es sich um eine Situation im Ausland handelt. Sowohl Mutter + Kind, als auch ich selbst lebe in Deutschland. Es ist also nur das deutsche Recht anzuwenden. Daher habe ich diese Frage hier - und in dieser Kategorie - gestellt.

Daher nochmal die konkrete Frage unter Anwendung des deutschen Rechts. Ist die DD Tabelle eine reine Richtwerttabelle welche als Empfehlung bzw. Annäherung zu verstehen ist oder ist die DD Tabelle eine verbindliche Tabelle welche im Falle dessen, dass es doch zu Streit / Auseinandersetzung kommt, auch zur Anwendung kommt?

Ebenfalls unter Anwendung deutschen Rechts nochmal die Frage, ob der Unterhalt ggü. der Mutter nach § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt) ähnlich dem nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen werden kann. ( Der Kindesunterhalt ist hiervon nicht betroffen, es ist klar dass dieser bezahlt werden muss. )

Und zu meiner dritten Frage, auch wieder ausschließlich unter Anwendung des deutschen Rechts: Sie schreiben, dass beide die Erklärung hierfür abgeben müssen. Was - nur gesetzt den Fall - würde denn passieren, wenn sich die Mutter weigert die Erklärung (oder in meinem Leihendeutsch: Einverständnis) zum Sorgerecht des Vaters abzugeben. Habe ich - als leiblicher Vater - das Recht auf das Sorgerecht oder kann die Mutter mich ohne ernsthafte Begründung ausschließen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juli 2022 | 17:04

Die Düsseldorfer Tabelle mit Höherstufung bei einem Unterhaltsberechtigten ist dann in dem Sinne verbindlich, wenn es zum Streit kommt - die Gerichte und Jugendämter orientieren sich hieran! Vereinbaren kann man immer mehr, aber nie weniger. Jedoch endet diese Tabelle irgendwann und wird dann abhängig vom Lebensstandard fortgeschrieben.

Die Kindesmutter kann dann auf eigenen Unterhalt verzichten, wenn sie selber ausreichend verdient und weder Zwang angewandt wird noch eine Notlage besteht. Das wäre sonst sittenwidrig. In so einem Fall sollte vorab der Unterhalt berechnet werden und dies als Vergleichsbasis zu Grunde gelegt werden.

Frage 3: Das gemeinsame Sorgerecht ist eben durch diese beidseitige Erklärung beim Jugendamt vereinbart. Weigert sich die Kindesmutter, können Sie dies in einem Gerichtsverfahren beantragen. Hier sind die Erfolgsaussichten gut, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht- wird aber im Einzelfall geprüft.

Da ich das falsch verstanden habe mit dem Ausland, können Sie mir die Nachfrage gerne zusenden - aber ich kann dies erst ab Sonntag beantworten. Sonst ggf. In der Bewertung schreiben.

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