Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Basierend auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalten möchte ich Ihnen folgende Antwort geben.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort lediglich eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und keine persönliche und umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzt. Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Es ist ratsam, bei konkreten rechtlichen Anliegen einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Es ist zu beachten, dass das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Fakten zu einer möglicherweise abweichenden rechtlichen Bewertung führen kann. Eine abschließende Einschätzung der Rechtslage ist daher nur nach einer gründlichen Prüfung des Sachverhalts möglich.
Bei den von Ihnen erworbenen Cialis handelt es sich um ein Medikament, das den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) unterliegt. Die häufige Werbung im Internet, die behauptet, dass Potenzmittel wie Cialis lediglich Nahrungsergänzungsmittel sind, ist insoweit irreführend. Für den Erwerb von Cialis durch Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Deutschland gilt daher ausschließlich das deutsche Arzneimittelgesetz.
Cialis ist ein verschreibungspflichtiges Medikament gemäß AMG. Da Sie berichten, Cialis online ohne Rezept erworben zu haben, vermute ich, dass Sie das Medikament bei einer ausländischen Online-Apotheke gekauft haben. (Sollte dies nicht zutreffen, bitte ich Sie, dies im Rahmen der Nachfragefunktion zu korrigieren).
Gemäß § 73 des Arzneimittelgesetzes (AMG) gibt es ein grundsätzliches Verbringungsverbot für Arzneimittel aus anderen Ländern nach Deutschland. Das bedeutet, dass Privatpersonen in der Regel keine Medikamente aus dem Ausland über Online-Apotheken nach Deutschland einführen dürfen.
Es gibt jedoch Ausnahmen für Apotheken in der Europäischen Union (EU) und anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR),s. dazu § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG. Danach ist die Einfuhr von in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln per Versand erlaubt, sofern die Apotheken in der EU/EWR nach ihrem nationalen Recht zum Versand berechtigt sind und im jeweiligen Land vergleichbare Sicherheitsstandards wie nach deutschem Recht gelten. Diese Vergleichbarkeit besteht derzeit z.B. in Island, Niederlande, Schweden sowie Tschechien.
Wer als Privatperson Arzneimittel aus einem Land ohne Vergleichbarkeit i.S.v. § 73 AMG online bestellt und diese für den persönlichen Gebrauch in die Bundesrepublik einführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG. Diese Handlung kann mit einer Geldbuße von max. 25.000 EUR geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße im Einzelfall hängt von vielen Umständen ab. Jedoch kann man davon ausgehen, dass bei erstmaliger Begehung und Einfuhr von lediglich 20 Tabletten die Geldbuße wesentlich unter der o.g. Höchstgrenze liegen wird. Eine genaue Einschätzung ohne Akteneinsicht wird jedoch kaum möglich sein.
Bitte beachten Sie, dass Sie nicht verpflichtet sind, sich selbst zu belasten. Es wird empfohlen, vor Abgabe einer Stellungnahme einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wird zunächst eine Akteneinsicht beantragen. Erst nach erfolgter Akteneinsicht kann eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner ersten Einschätzung behilflich sein konnte. Wenn Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne über die kostenfreie Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Artem Zykov
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Artem Zykov, LL.B.
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Vielen Dank Herr Zykov. Was schreibe ich denn am besten in den Anhörungsbogen? Herzlicher Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
leider kann ich Ihnen ohne Kenntnis des Akteninhalts und der Einzelheiten des Falles keine gezielten Ratschläge geben.
Wie bereits erwähnt, sind Sie nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Sie haben die freie Wahl, ob Sie sich zum Vorwurf äußern möchten oder von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und keine Angaben machen. Es steht Ihnen gesetzlich zu, zu schweigen, auch wenn polizeiliche Schreiben oft den Eindruck erwecken, dass Sie als Betroffener verpflichtet sind, sich zum Tatvorwurf zu äußern.
Wenn Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen, darf die Bußgeldstelle daraus keine negativen Schlüsse ziehen. Auch insoweit können die Formulierungen in Anhörungsschreiben manchmal irreführend sein.
Ich empfehle meinen Mandanten immer, vorerst keine Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Erst nach Akteneinsicht kann eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
Achtung!!! Bestimmte Angaben sind Sie dennoch verpflichtet zu machen. Dies betrifft:
- Name
- Adresse
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- aktueller Familienstand
- ausgeübter Beruf
- Staatsangehörigkeit.
Diese Pflicht ergibt sich aus § 111 OWiG. Wenn der Anhörungsbogen bereits maschinell ausgefüllt wurde, sollten Sie die o.g. Angaben kontrollieren und gegebenenfalls korrigieren.
Diese Plattform bietet nur eine einmalige Möglichkeit, eine Nachfrage zu stellen. Wenn meine Antwort Ihre Frage nicht vollständig beantwortet hat, können Sie gerne mit mir Kontakt aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen,
Artem Zykov
Rechtsanwalt