Sehr geehrter Ratsuchender,
in Ihrem Fall ist zu untersuchen, ob
a) gegen das Unternehmen Diamond V.S.I. Holdiday Club / Hyprafund Ansprüche bestehen und durchgesetzt werden können,
b) Rückgriffsansprüche gegen die Bank bestehen.
zu a)
- Bestehen von Ansprüchen: hier legten Sie dar, dass nach dem Vertrag nach 3 Jahren Anspruch auf 22400,- DM bestehen sollte. Sollte dies tatsächlich im Vertrag so festgehalten sein, bestünde hierauf natürlich auch ein Anspruch. Üblicherweise stehen solche Verpflichtungserklärungen des Anbieters aber so konkret nicht in den Verträgen. Vielmehr findet sich dort meist wohlklingende Klauseln, die die Rechtslage eher verschleiern. Sollte dies in Ihrem Fall so sein, könnte nur eine konkrete Überprüfung des Vertragsformulars Klarheit schaffen.
Ein Widerruf des Vertrages (und damit die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen) erscheint hier ebenfalls nicht möglich. Die von Ihnen bereits erwähnte Timesharing-Richtlinie (die zwischenzeitlich in Deutschland in das Teilzeit-Wohnrechtegesetz umgesetzt worden ist) ist wahrscheinlich auf den vorliegenden „Clubmitgliedschaftsvertrag“ nicht anwendbar (das Gesetz gilt nur bei Verträgen mit Laufzeiten von mind. 3 Jahren, was in vielen Verträgen durch eine 35-monatige Laufzeit umgangen wird – da der Anspruch auf die 22.400,- DM nach 3 Jahren bestehen soll, ist vermutlich auch hier eine 35-monatige Laufzeit angegeben. Schauen Sie im Vertrag nach!).
Selbst wenn das Gesetz aber anwendbar wäre, besteht ein Widerrufsrecht bei ordentlicher Belehrung innerhalb von 10 Tagen, bei Unterbleiben zwingender Anforderungen, wie bspw. der Widerrufsbelehrung, innerhalb von 3 Monaten nach Überreichung der Vertragsurkunde. Die Fristen sind folglich lang abgelaufen.
- Durchsetzbarkeit von Ansprüchen: so wie Sie die Sache schildern, erscheint eine genauere Prüfung der Ansprüche aber bereits deshalb nicht als erforderlich, als mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit etwaige Ansprüche nicht werden durchgesetzt werden können, denn die fehlende Erreichbarkeit deutet darauf hin, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben und die Firma wahrscheinlich nicht mehr existent ist. Selbst wenn man den – allem Anschein nach betrügerisch - handelnden Personen habhaft werden würde, ist dort aller Voraussicht nach nichts mehr zu holen (in der Tat steht die genannte Firma auf der Liste derjenigen gegen die wegen Betruges ermittelt wird).
zu b) Ob Rückgriffsansprüche gegen die Bank bestehen, hängt davon ab, ob diese gegenüber Ihren Eltern eine schuldhafte Vertragsverletzung begangen hat, die kausal zu einem Schaden bei Ihren Eltern geführt hat.
Hinsichtlich des Schadens wäre zunächst zu prüfen, inwieweit für die eigene Leistung ein Anspruch auf eine Gegenleistung erworben wurde (solche Firmen "verkaufen" den Kunden in der Regel ja das Recht, eine Ferienwohnung über einen bestimmten Zeitraum "vergünstigt" nutzen zu können.- Ein Schaden im rechtlichen Sinne, ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße). Wenn von vornherein der eigenen Leistung keine entsprechende Gegenleistung gegenüber gestanden hat, kann ein Schaden angenommen werden.
Soweit Sie angeben, die vorgenommene Buchung könne innerhalb von 90 Tagen rückgängig gemacht werden, könnte sich dies allenfalls aus den Vertragsbedingungen der Bank ergeben.
Eine Rückbuchungsmöglichkeit innerhalb bestimmter Fristen besteht in der Regel bei Erteilung einer Einzugsermächtigung, da hier nicht der Zahlende, sondern der Empfänger über den Abfluss vom Konto verfügt.
Sehen Sie in den Vertragsbedingungen nach, ob die Bank tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, den Betrag zurückzubuchen. Ist dies nicht der Fall, fehlt es bereits an einer Vertragsverletzung.
Selbst wenn die Bank verpflichtet wäre, dem Auftrag zur Rückbuchung nachzukommen, dürfte die hier offensichtlich mündlich erteilte Auskunft der Bank ohne Zeugen oder Schriftstücke nicht nachweisbar sein.
Überdies erscheint hinsichtlich des später überwiesenen Betrages i.H.v. 12.000,- DM ein Kausalität des Schadens nicht gegeben, da die Überweisung auf einem eigenen Entschluss ihrer Eltern beruhte und ihre Eltern sich aufgrund des Verhaltens der Bank nicht zwingend zur Überweisung des weiteren Betrages herausgefordert sehen mussten.
Leider kann ich Ihnen daher keine großen Erfolgsaussichten hinsichtlich einer Rückforderung der gezahlten Beträge oder Erhalt der vertraglich versprochenen Summe attestieren.
Ich hoffe, Ihnen behlflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte