Sehr geehrte Damen und Herren,
hier die Schilderung des Sachverhaltes (leider aufgrund er Vorgänge etwas ausführlicher):
Ich habe in 08/2013 einen Bauantrag zur Errichtung eines Carports mit Unterschreitung zum erforderlichen 5m-Abstand (eingereicht wurden 3,3m) zur öffentlichen Verkehrsfläche gestellt.
Der Baumaßnahme wurde seitens der Gemeinde 85737 Ismaning vollumfänglich zugestimmt falls ich den Abstand auf 5m ändere. Dies wurde mir allerdings nur nach geraumer Zeit auf meine tel. Nachfrage hin mitgeteilt. Dazu gibt es keinen Schriftverkehr. Eine Abstandsflächen-Übernahmeerklärung des betroffenen Nachbarn lag vor. Alle Unterlagen wurden durch den Nachbarn unterzeichnet und lagen der Gemeinde ordnungsgemäß vor.
Mein zweiter Antrag in 07/2014 war gleichlautend, allerdings mit Einhaltung des Abstandes von 5m.
Im November 2014 erhielt ich die Baugenehmigung durch die Gemeinde Ismaning für meinen zweiten Antrag. In dem textlichen Genehmigungsbescheid allerdings waren die Abmessungen des Carports des ersten Antrags (also ohne Einhaltung der 5m Abstand) aufgeführt. Die Anträge selbst sowie Ansichten und Lageplan wurden von der Gemeinde aus dem zweiten Antrag abgezeichnet, also mit Einhaltung des Abstandes von 5m.
Der dann Ende November 2014 errichtete Carport (mit einem Abstand zur Verkehrsfläche von 3,3m !!!) wurde ohne Ankündigung Anfang Dezember von einem Bauaufseher des LRA München vermessen. Dieser behauptete es läge keine Baugenehmigung vor. Das weitere Verhalten des LRA München zu schildern würde hier zu weit führen. Das Ergebnis war, ich wurde im Januar aufgefordert den Antrag zurückzuziehen und damit sei alles erledigt. Dem war dann auch so.
Im Juni stand dieser Bauaufseher abermals vor der Tür und vermaß. Nun liegt mir ein Schreiben vor mit der Aufforderung, bis zum 10.09.2015 auf den erforderlichen Abstand von 5m zurück zu bauen. Ich habe dieser Forderung schriftlich mit diversen Begründungen widersprochen und werde den Rückbau nicht vornehmen. In der näheren Ortsumgebung stehen diverse Carport, bei welchen der erforderliche Abstand nicht eingehalten ist. Auch das wurde im Widerspruch aufgeführt und dokumentiert.
Meine Fragen: Welche Maßnahmen stehen sowohl der Gemeinde als auch dem LRA zur Verfügung wenn ich mich dem Rückbau generell widersetze? Welche Strafen können verhängt werden, in welcher voraussichtlichen (bzw. „üblichen" Höhe)? Kann es bis zu einer Anzeige/Gerichtsverfahren kommen? Kann ich in letzter Konsequenz zum Rückbau gezwungen werden?
Vielen Dank für Ihr fachliches Urteil!
ich gehe davon aus, dass das Objekt in Bayern liegt.
Neben der Rückbauverfügung kann zunächst nach Art. 6, 79 BayBO eine Geldbuße von 5.000 € verhängt werden.
Aber es kann eben auch der Rückbau - neben dieser Geldbuße - nach Art. 76 BayBO, Art. 48 BayVwVfG angeordnet werden und wird so eine Verfügung rechtskräftig und dann nicht beachtet, können zusätzlich Zwangsgelder ausgesprochen werden; zusätzlich kann der Zwangsabriss dann auch auf Ihre Kosten von Drittfirmen durchgeführt werden.
Einfach nichts zu machen und die Sache "auszusitzen", ist also nicht gerade eine gute Lösung, da Sie zwar nicht zum eigenhändigen Rückbau gewungen werden können, aber dann eben Fremdfirmen dieses auf Ihre Kosten machen und Sie auch noch eine zusätzliche Geldstrafe zahlen müssen.
Hier sollten Sie also unbedingt gegen die Bescheide rechtzeitig angehen, zumal die Chancen nicht schlecht stehen, wenn Sie nach einer Baugenehmigung gebaut haben, deren textlichen Bedingungen (Abstände) eingehalten worden sind.