Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufschichtungen von Holz, die nicht über 2 m hoch sind, müssen 0,50 m von der Grenze entfernt bleiben, § 8 Abs. 1 Satz 1 des Nachbarrechtsgesetzes (NRG).
Nach Nr. 12 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) ist die Errichtung des Holzlagers verfahrensfrei. Ein Grenzabstand nach öffentlichem Baurecht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO) muss nicht eingehalten werden; wird dennoch ein Grenzabstand eingehalten (wozu Ihr Nachbar nach privatem Nachbarrecht verpflichtet ist, s.o.), muss er mindestens 0,50 m Abstand wahren, § 6 Abs. 2 LBO.
In Sachen Brandschutz und Schädlinge ist § 907 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu betrachten, der lautet:
Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.
Zu den gefahrdrohenden Anlagen kann grundsätzlich auch das Holzlager gehören. Allerdings ist es nicht so, dass das Holzlager mit Sicherheit in Brand geraten wird oder von ihm Schädlinge überspringen auf Ihre Gehölze. Deshalb kann seine Beseitigung nicht aus diesem Grund verlangt werden. § 6 NRG gibt ebenfalls keinen Anspruch auf einen größeren Grenzabstand, schon weil das Holzlager keine Anlage im Sinne dieser Vorschrift sein dürfte.
§ 14 Abs. 2 NRG verlangt, dass der Nachbar dafür sorgt, dass von den Holzscheiten keine Schädlingsgefahr ausgeht. Das bliebe abzuwarten. Es ist nämlich nicht zwingend, dass von gelagerten Holzscheiten eine Schädlingsgefahr ausgeht.
Wenn die gesetzlichen Abstandsflächen von dem Nachbarn eingehalten sind, ergeben sich wegen Verschattung oder des bloßen Anblicks der Anlage grundsätzlich keine weitergehenden Ansprüche.
Ihren Nachbarn trifft keine gesetzliche Verpflichtung, Ihnen sein Bauvorhaben zu erläutern oder Wartefristen einzuhalten.
Zusammenfassend: Ihr Nachbar muss mit dem geplanten Holzlager einen Abstand von mindestens 0,50 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vielen Dank und habe es jetzt nicht ganz verstanden.
Wir waren heute Morgen schon beim zuständigen Bauamt welches dem Nachbar leider Recht gibt zum direkten Grenzbau des Holzlagers.
Beruft sich auf Paragraph 6 Punkt 3 (Höhe bis 2,5m und Wandfläche bis 25m2)und Grenzbebauung 9m erlaubt.
In den örtlichen Bauvorschriften steht zur überbaubaren Grundstücksfläche folgendes dazu : § 9 Abs. 1 Nr.2 BauGB
, § 23 BauNVO
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch festgesetzte Baugrenzen bestimmt.Nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässige Gebäude,innsbesondere Garagen sind auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig,sofern sie zu den strassenseitigen Grundstücksgrenzen mind. 2,5m(Bei überdachten Stellplätzen 1m)
Im übrigen sind bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind,sowie Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO
, auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.Bis zu einem Abstand von 2,5m von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht höher als 0,8m sein.
Der Holzplatz ist aber mindestens 12m von Straße weg.
Welche Aussage gilt denn nun? Muss der Nachbar 50cm Abstand halten,oder nicht ?
Zählt nun das neue Baurecht laut Bauamt oder vorrangig für uns das Nachbarrecht?
Sehr geehrter Fragesteller,
man muss öffentliches Baurecht und privates Nachbarrecht unterscheiden: Ihr Nachbar darf nach der LBO (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) direkt an der Grenze bauen, das hatte ich auch dargestellt. Da hat die Baurechtsbehörde bzw. Gemeinde also vollkommen recht. Es ist aber nach privatem Nachbarrecht (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NRG) der Abstand des Holzlagers von 0,50 m zu halten. Darum kümmert sich die Baurechtsbehörde nicht! Die Einhaltung dieser Abstandsfläche müssen Sie notfalls selbst gerichtlich durchsetzen!
Die Behörden kümmern sich m.a.W. nicht um das private Nachbarrecht. Sie sagen nur etwas zur Zulässigkeit nach öffentlichem Baurecht.
Sie können von Ihrem Nachbarn verlangen und zivilrechtlich vor Gericht erzwingen, dass er mit dem Holzlager mindestens 0,50 m Abstand hält.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt