Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt eine erste Einschätzung der rechtlichen Lage geben. Bitte beachten Sie dabei, dass Weglassungen oder Änderungen des zu beurteilenden Sachverhaltes mitunter schwerwiegende Folgen für die rechtliche Lösung haben können.
Die fehlende Übersendung des Frachtbriefes ist grundsätzlich eine Nebenpflichtverletzung Ihres Vertragspartners des zwischen Ihnen beiden abgeschlossenen Kaufvertrages. Sie können daher grundsätzlich die Übersendung des Frachtbriefes verlangen.
Jedoch hat Ihr Geschäftspartner bei bestehenden Mängeln ein sog. Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB
iVm. § 369 HGB
. Dies würde ihn bis zur Nacherfüllung berechtigen, den Frachtbrief zurück zu behalten.
Für die Zukunft würde ich Ihnen raten, die USt auf die innergemeinschaftliche Lieferung erst dann zu erstatten, wenn Ihr Vertragspartner die erforderlichen Belegnachweise zur Versendung ins Ausland eingereicht hat. Bis dahin können Sie die USt zu Ihrer Sicherheit einbehalten und erst nach Eingang der Dokumente per Rechnungskorrektur auszahlen. So entgehen Sie in Zukunft diesem Problem und stellen sicher, dass Sie Ihren Kunden nicht hinter den Belegdokumenten hinterher rennen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte vergessen Sie auch nicht die Vornahme der Bewertung der rechtlichen Begutachtung.
Mit freundlichen
15. Juli 2015
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09:32
Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
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