Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Ihr Widerruf ist wirksam. Fraglich ist nur, ob der Verkäufer ein Ersatz für den an dem Gerät entstandenen Schaden Ersatz verlangen kann. Dass ein entsprechender Schaden durch Sie entstanden sein soll, muss der Verkäufer beweisen. Der Verkäufer trägt die Gefahr der Beschädigung der Sache bei der Rücksendung in Ausübung des Widerrufsrechts gem. § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB
. Er hat somit zu beweisen, dass das Handy bei Rücksendung durch Sie bereits entsprechende Schädigungen aufwies. Dies wird ihm nicht gelingen.
Ich empfehle Ihnen daher, eine Frist zur Herausgabe eines neuen Gerätes zu setzen. Kündigen Sie für den fruchtlosen Fristablauf den Rücktritt an.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Sehr geehrter Herr Timm,
vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort. Da ich davon ausgehen muss (aufgrund der Erfahrungsberichte anderer Käufer mit dieser Firma), das weder das Gerät umgetauscht noch der bereits gezahlte Betrag zurücküberwiesen wird, stellt sich für mich noch die Frage, ob die Kosten einer juristischen Auseinandersetzung ebenfalls gegenüber dieser Firma geltend gemacht werden können.
Nochmals vielen Dank Ihre Antwort im Voraus.
Wenn Sie mit der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises noch oben Gesagtem obsiegen, ist Ihnen die Beklagte Firma zum Ersatz der Kosten für den Rechtsstreit nach § 91 ZPO
zu tragen. Sie müssen die Kosten sowohl für das Gericht als auch Ihren Anwalt (so Sie sich vertreten lassen) zunächst vorstrecken. Damit tragen Sie das Insolvenzrisiko der Firma.
Viel Erfolg wünscht
RA Timm