Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie haben den Führerschein, so wie ich es verstehe, als Bildunggutschein nach den §§ 81
ff. SGB III erhalten.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 5 SGB III
ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie eine Maßnahme abbrechen, ohnen dafür triftige Gründ e zu haben. Sie erhalten eine Sperrzeit, die nach dem Gesetz bei dem ersten Verstoß drei Wochen beträgt, beim zweiten sechs und bei allen anderen Verstößen drei Monate, vgl. § 159 Abs. 4 SGB III
.
Wenn es sich um eine Maßnahme des Jobcenters handelt, können Sie mit Sanktionen rechnen. Dies ist in § 31 Abs.
I Nr. 3 SGB II geregelt. § 31a SGB II
regelt die Höhe der Sanktionen.
Auch besteht die Möglichkeit, dass Sie Schadenersatz in Höhe von maximal 30% leisten müsen. In der Regel findet sich eine Formulierung wie diese: „XY verpflichtet sich, bei Abbruch der Maßnahme aus einen von ihm/ihr zu vertretenden Grund an den Träger der Grundsicherung Schadensersatz zu leisten. Der Schadensersatz umfasst den tatsächlich durch das Nichtbeenden der Maßnahme eingetretenen Schaden, max. jedoch einen Betrag von 30 Prozent der Maßnahmekosten." Dieses müssten Sie irgendwo in Ihren Unterlagen zu der Förderunge finden.
Sie sollten also, wenn möglich, die Maßnahme zu Ende führen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
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