Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Maßgeblich ist insoweit die Richtlinie 2011/83/EU.
In Art. 8 II heißt es:
"Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Art. 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, o und p genannten Informationen hin.
Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Wenn der Unternehmer diesen Unterabsatz nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden."
Diese Regelung findet damit auf alle Fernabsatzgeschäfte, die auf elektronischem Wege geschlossen worden sind, Anwendung, so dass dies auch von einem französischen Online-Shop, der deutsche Waren anbietet, beachtet werden muss.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Danke für die umfangreiche Info!
Ich muss allerdings unbedingt wissen, wenn diese Button-Lösung nicht auf der shop-seite eingerichtet wird, muss ich dann mit Abmahnungen von deutschen Rechtsanwälten rechnen?
Ist es besser den shop zuschließen?
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus!
M.f.G.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Wenn Sie gegen die Verpflichtungen der EU-Richtlinie verstoßen, müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen, die kostspielig werden kann.
Vor diesem Hintergrund müssen Sie selbst abwägen, ob Sie das Risiko einer Abmahnung eingehen wollen oder Ihren Shop entsprechend "nachrüsten".
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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