Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Im Hinblick auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten regelt § 26 Absatz 3
Straßenverkehrsgesetz (StVG):
"Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate."
Grundsätzlich beträgt also die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr 3 Monate. Die Frist beginnt dann zu laufen, wenn die Handlung beendet ist. In § 26 Absatz 3 StVG
ist wie zitiert normiert, dass die Frist der Verfolgungsverjährung 3 Monate beträgt, wenn noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Ansonsten verlängert sich die Frist auf 6 Monate. Wenn folglich vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist ein Bußgeldbescheid ergeht, verlängert sich die Verjährungsfrist von 3 auf 6 Monate.
Zur abschließenden Beurteilung Ihres Falles ist es aber wichtig zu erfahren, ob nicht Tatbestände erfüllt sind, wegen derer eine Unterbrechung der Verjährung gegeben ist. In § 33 OWiG
sind einige Umstände aufgezählt, die zur Verjährungsunterbrechung führen. Ohne Einsicht in die Ermittlungsakte ist eine definitive Antwort bezüglich der Verjährung nicht möglich, wobei bei Nichtvorliegen von verjährungsunterbrechenden Tatsachen wohl vom Eintritt der Verjährung ausgegangen werden kann.
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage der Vollstreckungsverjährung. Diese ist in § 34 OWiG
geregelt:
„(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt
1.
fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
2.
drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Die Verjährung ruht, solange
1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. 2Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.
Grundsätzlich ist also auch die Beitreibung eines über 2 Jahre „alten“ Bußgeldes möglich. Sie werden deshalb wohl bezahlen müssen.
Ich bedaure, Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
29. November 2006
|
17:48
Antwort
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