Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft wurde überschritten (festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug war 79 km/h).
Ergibt normalerweise 3 Punkte und kein Fahrverbot. Da allerdings ein weiterer Vorfall innerhalb der letzten 12 Monate vorlag, wurde zusätzlich ein Fahrverbot von 1 Monat erlassen. Dieser Vorfall liegt allerdings 18 Monate zurück, nur der rechtskräftige Bescheid liegt ca. 12 Monate zurück.
1.5.2007: Übertretung der zulässigen Höchstgesch.; 3 Punkte und 1 Monat Fahrverbot (ausserhalb geschlossener Ortschaften, zulässig 120 km/h, festgestellt 176 km/h)
24.8.2007: der Bussgeldbescheid und Fahrverbot wurden rechtskräftig (für die Übertretung vom 1.5.2007)
5.8.2008: Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29km/h innerhalb geschlossener Ortschaft. 3 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
28.8.2008 Zustellung des Bussgeldbescheids, dieser wird innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig, wenn kein Einspruch erhoben wird
Begründung für das Fahrverbot:
Das Fahrverbot ordnen wir gemäss §4 Absatz 2 der Bussgeldkatalog-Verordnung an, nachdem gegen Sie wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vom mindestens 26 km/h eine Geldbusse festgesetzt worden ist und Sie innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen haben.
Nun zu meinen Fragen:
1) wie wird die 12 Monatsfrist berechnet (Tag des Vergehens oder vom Tag der Rechstkraft des ersten Vorfalls)
2) ist die Zustellung vom 28.08.08 oder das Vergehen vom 05.08.08 massgebend?
3) Ist das Fahrverbot wirklich rechtskräftig?
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
1. Gemäß § 4 Abs.2 BKatV kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er INNERHALB eines Jahres SEIT RECHTSKRAFT der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km /h BEGEHT.
Die 1-Jahresfrist wird daher ab RECHTSKRAFT des ersten Bußgeldbescheides an gerechnet.
Nach Ihren Angaben wurde der erste Bußgeldbescheid am 24.08.2007 rechtskräftig, so dass ab diesem Zeitpunkt die 1-Jahresfrist erst zu laufen beginnt.
2. Die erneute Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h muss darüberhinaus in dieser 1-Jahresfrist geschehen.
Maßgeblich ist also nicht der Tag der Zustellung des neuen Bußgeldbescheides, sondern der Tag an dem die Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde.
In Ihrem Fall also der 05.08.2008.
3. Die Voraussetzungen des § 4 Abs.2 Satz 2 BKatV liegen somit vor.
Die neue Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km /h liegt in der 1-Jahresfrist, so dass ein Fahrverbot verhängt werden darf.
Sollten Sie allerdings der Ansicht sein, dass Sie am 05.08.2008 nicht mit mindestens 26 km/h zu schnell gefahren sind, sollten Sie Einspruch gegen den neuen Bußgeldbescheid innerhalb 2 Wochen nach seiner Zustellung einlegen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.