Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Auch ein Parkplatz auf einem Privatgründstück kann grundsätzlich zum öffentlichen Verkehrsraum gehören.
Das Oberlandesgericht Hamm hat etwa mit Beschluss vom 15.09.2016, Az. 4 RVs 107/16 zu den Voraussetzungen hierfür wie folgt ausgeführt:
"Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen."
Die Begründung der Bußgeldbehörde, dass jedes nicht eingezäunte Privatgrundstück automatisch zum öffentlichen Verkehrsraum gehöre, lässt sich hiermit nicht in Einklang bringen, allerdings muss für eine abschließende Beurteilung die genaue Lage des Parkplatzes im Detail geprüft werden, wofür ggf. ein Ortstermin erforderlich wäre. Gegen einen weiteren Bußgeldbescheid sollte zumindest fristwahrend Einspruch eingelegt werden, damit dieser nicht rechtskräftig wird.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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