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Bußgeld für abgelaufene TÜV-Plakete an einem Wohnmobil auf einem Privatgrundstück

6. Juli 2022 11:30 |
Preis: 50,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe am 23.02.2022 einen Bußgeldbescheid (TÜV seid mehr als 8 Monate abgelaufen) bekommen, für ein Wohnmobil (welches schon 1 Jahr nicht mehr fahrtauglich ist) bekommen.

Am 04.03.2022 habe ich das Bußgeld 88,50€ beglichen.

Dieses Wohnmobil steht auf dem Privatgrundstück (nicht eingezäunt) einer Wohnungseigentümergemeinschaft und das Nummernschild ist von der Straße aus nicht zu sehen.
Auf meine Nachfrage bei der Bußgeldstelle wurde mir gesagt, das nicht eingezäunte Privatgrundstücke "öffentlicher Raum" sind.

Wir haben das Wohnmobil (weil es nicht fährt) nicht dem TÜV vorgeführt.

Am 15.06.2022 habe ich eine 2. Anhörung zu einem weiterem Bußgeld zum selben Fall bekommen.

Hier nun meine Fragen:

Ist die Polizei berechtigt, ohne Grund auf ein nicht eingezäuntes Privatgrundstück einer WEG zu fahren, um dort abgestellte Kfz auf TÜV-Plaketten zu kontrollieren?

War das Bußgeld dem zufolge berechtigt ?

Muss ich jetzt alle 3-4 Monate ein weiteres Bußgeld bezahlen, wenn ich das Fahrzeug ohne TÜV dort stehen lasse?

Wäre eine Klage dagegen erfolgreich?

MfG Ralf Dietrich



6. Juli 2022 | 12:40

Antwort

von


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Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Auch ein Parkplatz auf einem Privatgründstück kann grundsätzlich zum öffentlichen Verkehrsraum gehören.

Das Oberlandesgericht Hamm hat etwa mit Beschluss vom 15.09.2016, Az. 4 RVs 107/16 zu den Voraussetzungen hierfür wie folgt ausgeführt:

"Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen."

Die Begründung der Bußgeldbehörde, dass jedes nicht eingezäunte Privatgrundstück automatisch zum öffentlichen Verkehrsraum gehöre, lässt sich hiermit nicht in Einklang bringen, allerdings muss für eine abschließende Beurteilung die genaue Lage des Parkplatzes im Detail geprüft werden, wofür ggf. ein Ortstermin erforderlich wäre. Gegen einen weiteren Bußgeldbescheid sollte zumindest fristwahrend Einspruch eingelegt werden, damit dieser nicht rechtskräftig wird.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht


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