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Bundeszentralregister WIRKLICH ohne Eintragungen?

| 4. August 2011 16:08 |
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Strafrecht


Beantwortet von


17:13

Ich war heute beim Amtsgericht und habe mein Bundeszentralregister-Auszug mir angesehen. Im BZR ist eine einzige Eintragung vom 21.07.2007, Strafe damals: 30 Tagessätze Geldstrafe zu je 15 EUR.

Nun hab ich dort eine Justiz-Mitarbeiterin gefragt, ob nach 5 Jahren der Eintrag aus dem BZR wirklich gelöscht wird und diese Frau meinte, die Eintragung bleibt trotzdem drin.

Stimmt das? Wird dieser 30 Tagessatz Geldstrafe Eintrag am 21.07.2012 für immer entfernt oder bleibt der Eintrag trotzdem im BZR drin stehen?

4. August 2011 | 16:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Gesetzeslage ist hier eindeutig. Der § 45 BZRG besagt, dass

1. Eintragungen über Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt werden.

2. Eine zu tilgende Eintragung ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt wird. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

Sie wurden zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, weitere Eintragungen bestehen nicht.

Nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG beträgt die Tilgungsfrist daher fünf Jahre.

Kommt kein neuer Eintrag hinzu (das würde den Fristablauf hemmen, § 47 Absatz 3 BZRG ), erfolgt die Tilgung 2012, die Entfernung gemäß § 45 Absatz 2 BZRG im Jahr 2013 (vielleicht bezog sich die Aussage "bleibt trotzdem drin" auf dieses eine Jahr).

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


Rückfrage vom Fragesteller 4. August 2011 | 16:59

Heißt das also, wenn ich mir bis 2013 nichts zu schulden kommen lasse, und angenommen im Jahr 2014 erneut vor Gericht als Beschuldigter stehe, wird dann der Richter beim verlesen des Bundeszentralregister sagen "Keine Eintragung, bisher nicht vorbestraft" oder wird er diesen Eintrag trotzdem erwähnen (können) ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. August 2011 | 17:13

Sehr geehrter Fragesteller,

"nicht vorbestraft" sind Sie bereits jetzt, vgl.
§ 53 Absatz 1 BZRG . Sie dürfen die Frage, ob Sie vorbestraft sind, also bereits heute mit gutem Gewissen mit "nein" beantworten.

Ansonsten wäre der Altfall 2014 nicht mehr sichtbar. Dies regelt der § 51 Absatz 1 BZRG . Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Da die gesetzlich vorgeschrieben Tilgung teilweise lax gehandhabt wird, schadet es nicht, nach Fristablauf einen zusätzlichen Antrag auf Entfernung aus dem BZRG zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Bewertung des Fragestellers 6. August 2011 | 00:18

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