Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie können sich natürlich auf § 12 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe b WPflG berufen, da Sie ja mittlerweile schon im dritten Semester studieren, also das dritte Semester bei einem Diensteintritt schon erreicht hätten. Den Antrag auf Zurückstellung können Sie stellen, sobald Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie erfasst worden sind, also jetzt; er muss bis zum Musterungstermin gestellt sein (§ 20 WPflG). Stellen Sie den Antrag bitte entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei Ihrem Kreiswehrersatzamt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau RA Laurentius,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Kann das zuständige KWEA den Antrag verweigern oder ist es verpflichtet diesen anzunehmen?
Vielen Dank!
Wehrpflichtige, die sich in Ihrer Situation befinden, "sollen" gemäß § 12 Abs. 4 WPflG zurückgestellt werden. Das heißt, das Kreiswehrersatzamt muss dem Antrag entsprechen, wenn es nicht ganz besondere Gründe geltend machen kann, weshalb in Ihrem Fall doch eine Musterung und Einberufung erfolgen müsste. Dass Sie zunächst wegen Ihrer Tätigkeit im Katastrophenschutz freigestellt wurden, stellt keinen solchen besonderen Grund dar. Sie können also, sofern es nicht andere besondere Gründe gibt, damit rechnen, dass Ihrem Antrag entsprochen werden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)