Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Um konkret auf Ihre Frage zu antworten, müsste der genaue Wortlaut der Bürgschaft bekannt sein. Gerne können Sie mir diese ergänzend noch zusenden.
Nach Ihren Schilderungen gehe ich von folgender Sach - und Rechtslage aus: Die Bürgschaft gilt noch, unabhängig davon, das das Erbe ausgeschlagen wurde. Sie haben gegenüber der Bürgin das Recht, Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend zu machen - ganz allgemein.
Dazu gehören auch Schadenersatzansprüche, die sich aus einer nicht ordnungsgemäß zurückgegebenen Wohnung ergeben, beispielsweise Maler -oder Renovierungsarbeiten.
Da dies sicherlich nicht im Interesse der Bürgin sein wird (also Schadenersatz zu leisten), sollten Sie sie zur ordnungsgemäßen Übergabe der Wohnung unter Fristsetzung auffordern, unter Bezugnahme auf die Folgen, sollte sie es nicht tun.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail:
Danke hier nur zur Ergänzung des Wortlautes :
Ich übernehmen hiermit freiwillig
Vorname, Name xxxx
Geboren am
Wohnhaft in xxxx
Telefon
E-Mail
die Bürgschaft für alle Forderungen, die der Wohnungseigentümer xxxxxxxxxxxxxxx
gegen Frau xxxx und Herrn xxxxx als Mieter der Wohnung Nr. xxxxxxxxx erhebt.
Ich verpflichte mich freiwillig für sämtliche aus dem Mietvertrag entstandenen Verpflichtungen ohne zeitliche Begrenzung und auf Aufforderung zu bürgen.
Aus dieser Bürgschaft werde ich auf erstes schriftliches Anfordern umgehend Zahlung leisten, sofern mir vom Vermieter mitgeteilt wird, dass der/die Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Die Bürgschaft erlischt automatisch mit der mängelfreien Übergabe der Wohnung und nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind. Der Bürge gibt hiermit gem. DSGVO seine Einwilligung.
Die Bürgschaft erfolgt durch den Bürgen freiwillig, so dass § 551 BGB nicht in Anwendung kommt. Verbleibt nach Ausscheiden eines Mieters der andere Mieter in der Wohnung bleibt die Bürgschaft weiterhin bestehen.
Eine Forderung einer Kaution an die Mieter bleibt davon unberührt.
Vielen Dank für die Ergänzung. Da die Rede ist von "sämtlichen entstandenen Verpflichtungen" würde ich die Übergabe der Wohnung darunter subsumieren; es bleibt daher bei meiner bisherigen Einschätzung.
Beste Grüße,
RAin Müller