Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist durchaus möglich, dass die Freundin den Mietvertrag in der Form beitritt, dass sie als weitere Mitschuldnerin in der Vertrag aufgenommen wird.
Diese Mitschuld könnte in Form des Schuldbeitritts könnte formfrei über §§ 414
, 421 BGB
erfolgen. Die Freundin würde dann als Schuldnerin auftreten und NEBEN Ihnen als Gesamtschuldnerin dann für alle aus dem Mietvertrag bestehenden Verpflichtungen IN VOLLER HÖHE haften, und zwar, SOLANGE der Mietvertrag besteht oder daraus noch Rechte geltend gemacht können.
Endet die Beziehung als, zieht die Freundin aus, MUSS Sie trotzdem weiterhin in voller Höhe haften.
Dieser Schuldbeitritt sollte dann also zeitlich auf die Dauer des Zusammenlebens beschränkt werden, um die Haftung einzugrenzen.
Da die Vermieterin dieses aber nach Ihrer Schilderung gar nicht will, wird es auch eher eine theoretische Überlegung bleiben. Denn die Vermieterin ist nicht gehalten, den Vertrag zu diesen Bedingungen (Schuldbeitritt, wenn möglich zeitlich begrenzt) mit Ihnen abzuschließen. Möglich und zulässig wäre es aber.
Bei der Bürgschaft sieht die Sache noch schlechter für die Freundin aus, solange auch diese zeitlich unbegrenzt eingegangen oder die Einrede der Vorausklage in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ausgeschlossen wird.
Die Freundin MUSS dann zahlen, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter zunächst bei Ihnen die Forderungen vergeblich vollstreckt hat, oder Ihrerseits Einwendungen erhoben werden.
Das ist so ungefähr die gefährlichste Art, von deren Abschluss ich nur dringend abraten kann.
Wenn es denn gar nicht anders geht, sollte die Bürgschaft weder den Verzicht der Einrede der Vorausklage, noch ein unbegrenztes Limit (dann also nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag) enthalten. Auch hier sollte dann eine zeitliche Grenze gesetzt werden und sie sollte nur auf dieses Mietverhältnis beschränkt sein.
Die Bedenken, dass die Freundin ohne Recht dann haftet, teile ich und würde bei der Überlegung, ob es nicht ein anderes Objekt gibt, bei dem der Vermieter allein Sie akzeptiert, unbedingt mit einfließen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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