Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bürgschaft und Steuerliche Vorteile

30. August 2006 13:41 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich will mit meiner Freundin in eine Mietswohnung ziehen, ich bin selbstständig (Programmierer) und wohne derzeit in einer 2-Zimmer Wohnung mit 50qm (440€ inkl. NK) die ganze Wohnung (außer Bett/Bad/Eckküche) werden ausschließlich "Gewerblich" verwendet und auch dementsprechend von den Steuern abgestzt.

Die neue 3 Zimmer Wohnung hat 75qm (580€ inkl.NK), wobei 2 Räume ausschließlich für meine Gewerbliche Ausübung benötigt werden. Aus steuerlichen Gründen müsste ich die Wohnung alleine mieten, wobei ich mit meinem Nettoeinkommen 1500€ unter der Grenze der vorgeschriebenen 1850€ liege. Mein Steuerberater meinte, dass es möglich währe meine Freundin im Vertrag als Mitschuldnerin einzutragen (als Klausel).

Der Vermieter (Gewobau) ist der Ansicht, dass dies rechtlich nicht möglich ist. Nun besteht die Möglichkeit, dass meine Freundin die Bürgschaft übernimmt. Wir sind jetzt zwar ~7 Jahre zusammen, dennoch hat sie verständlicherweise Zweifel, dass sie, wenn es blöd laufen sollte, keinerlei Rechte hat und für immer für meine Miete aufkommen müsse, falls ich diese nicht bezahlen will (was mehr als unwahrscheinlich ist…).

Wie ist hier die Rechtslage, wäre die Variante die mein Steuerberater vorgeschlagen hat möglich? Welche Rechte hätte meine Freundin als Bürgin? Besteht die Möglichkeit eines 2. Vertrages, mit mir und meiner Freundin?

Für eine kompetente Antwort wären wir Ihnen sehr dankbar.
Andre & Kathrin

30. August 2006 | 14:09

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


es ist durchaus möglich, dass die Freundin den Mietvertrag in der Form beitritt, dass sie als weitere Mitschuldnerin in der Vertrag aufgenommen wird.

Diese Mitschuld könnte in Form des Schuldbeitritts könnte formfrei über §§ 414 , 421 BGB erfolgen. Die Freundin würde dann als Schuldnerin auftreten und NEBEN Ihnen als Gesamtschuldnerin dann für alle aus dem Mietvertrag bestehenden Verpflichtungen IN VOLLER HÖHE haften, und zwar, SOLANGE der Mietvertrag besteht oder daraus noch Rechte geltend gemacht können.

Endet die Beziehung als, zieht die Freundin aus, MUSS Sie trotzdem weiterhin in voller Höhe haften.

Dieser Schuldbeitritt sollte dann also zeitlich auf die Dauer des Zusammenlebens beschränkt werden, um die Haftung einzugrenzen.

Da die Vermieterin dieses aber nach Ihrer Schilderung gar nicht will, wird es auch eher eine theoretische Überlegung bleiben. Denn die Vermieterin ist nicht gehalten, den Vertrag zu diesen Bedingungen (Schuldbeitritt, wenn möglich zeitlich begrenzt) mit Ihnen abzuschließen. Möglich und zulässig wäre es aber.


Bei der Bürgschaft sieht die Sache noch schlechter für die Freundin aus, solange auch diese zeitlich unbegrenzt eingegangen oder die Einrede der Vorausklage in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ausgeschlossen wird.

Die Freundin MUSS dann zahlen, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter zunächst bei Ihnen die Forderungen vergeblich vollstreckt hat, oder Ihrerseits Einwendungen erhoben werden.

Das ist so ungefähr die gefährlichste Art, von deren Abschluss ich nur dringend abraten kann.


Wenn es denn gar nicht anders geht, sollte die Bürgschaft weder den Verzicht der Einrede der Vorausklage, noch ein unbegrenztes Limit (dann also nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag) enthalten. Auch hier sollte dann eine zeitliche Grenze gesetzt werden und sie sollte nur auf dieses Mietverhältnis beschränkt sein.

Die Bedenken, dass die Freundin ohne Recht dann haftet, teile ich und würde bei der Überlegung, ob es nicht ein anderes Objekt gibt, bei dem der Vermieter allein Sie akzeptiert, unbedingt mit einfließen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle



ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER