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Bürgschaft

30. Juli 2009 00:44 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Mein Sohn lebte mit einer Hartz4-Empfängerin und 2 Kindern in einer gemeinsamen Wohnung (beide im Mietvertrag) zusammen. Nun haben sie sich getrennt.
Die Hartz4-Empfängerin möchte und will weiter in der Wohnung mit den Kindern leben. Der Mietvertrag muss geändert werden.
Die Hartz4-Empfängerin hat beim Arbeitsamt eine Übernahme der Mietzahlungen beantragt.
Nun wird von der Hartz4-Empfängerin durch die Wohnungsgesellschaft, ein Bürge zur Sicherheit für eventuelle Mietzahlungen verlangt.

Ist dieses rechtens (bitte Az. Gerichtsbeschluss) und was muss bei der Wohnungsgesellschaft für die Umschreibung des Mietvertrages, vorgelegt werden.

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Die häufigste Form der Sicherheitsleitung neben der Barkaution ist die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Dritten (Bank oder sonstiger Dritter) gegenüber dem Vermieter für die Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietverhältnis (BGH NJW 1989, 1853 ; BGH NJW 1990, 2380 ; BGH NJW 1998, 981 ; OLG Köln WuM 1989, 136 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 81 ; OLG Hamburg ZMR 2001, 887 ; LG Kassel NZM 1998, 328 ).

Bei der Bürgschaft, insbesondere der Bankbürgschaft, bei der das Schriftformerfordernis nach § 766 als Wirksamkeitsvoraussetzung zu beachten ist, verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Vermieter, für die Verbindlichkeiten des Mieters einzustehen.

Die Bürgschaft erfordert wegen der Abhängigkeit von der Hauptforderung, dass sie von ihrem Umfang her bestimmbar ist (BGH NJW 1995, 959 ; 1886).

Deshalb bedarf es der klaren Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und des Umfangs der verbürgten Forderung (BGHZ 132, 119 , 122 = NJW 1996, 1467 ; OLG Düsseldorf ZMR 2000, 87).

Die Bürgschaftserklärung, die sich auf alle Forderungen aus dem Mietverhältnis erstreckt, erfasst u.a. Forderungen aus einer im Mietvertrag vorgesehenen Mieterhöhungsmöglichkeit sowie Ansprüche auf Nutzungsentschädigung.

Es muss eine schriftliche Bürgschaftserklärung durch den Bürgen vorgelegt werden, damit der Mietvertrag umgeschrieben wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.

Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.

Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.



Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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