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Buchenhecke zu nah an Grenze gepflanzt, Reihenhaus, Niedersachsen, Hausverkauf

2. April 2024 13:31 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo
Wir haben vor ca. 20 Jahren ein Reihenmittelhaus in Niedersachsen gekauft. Unser Nachbar hat damals eine ca. 10m lange Buchenhecke gepflanzt. Der Grenzabstand betrug ca. 25-50cm. Es hat uns nicht groß gestört und und wir wollten auch keinen Ärger. Die Pflege von ihm wurde immer vorbildlich geleistet. Nun ist sie aber ca. 2,5m hoch und stört und doch sehr, weil sie auch auf unsere Terrasse wächst und das Laub nicht unerheblich ist. Das Haus soll nun verkauft werden. Welche Möglichkeiten haben wir da? Am liebsten wäre es uns, wenn die Hecke komplett entfernt wird. Wer kommt für die Beseitigung auf, wenn es möglich wäre? Dies könnte ja auch erst nach der Brutzeit (ab Oktober) erledigt werden, wenn das Haus schon verkauft ist. Schöne Grüße

2. April 2024 | 15:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Bezüglich der Hecke sind grundsätzlich die Regelungen des Nachbarschaftsrechts einzuhalten.

Diese sind jeweils landesgesetzlich geregelt, bei Ihnen vermutlich im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz.


Bei der von Ihnen geschilderten Höhe von ca. 2,5m wäre grundsätzlich ein Abstand von 0,75m zum Nachbargrundstück einzuhalten.


Wenn diese Abstände – wie in ihrem Fall – nicht eingehalten werden, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zurückschneidung der Hecke.

Allerdings ist zu beachten, daß dieser Anspruch der Verjährung unterliegt:

Der Anspruch ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar nicht spätestens im fünften darauffolgenden Kalenderjahr Klage auf Zurückschneiden erhebt.


Aus dieser Regelung ergibt sich, daß Sie grundsätzlich nur Zurückschneidung auf eine entsprechende Höhe verlangen können, soweit dies noch nicht verjährt ist.
Einen Anspruch gegenüber dem Nachbarn auf Zurückschneidung der Äste die auf ihre Terrasse ragen dürfte dagegen fortbestehen.


Einen Rechtsanspruch auf Entfernung der Hecke besteht aufgrund der Verjährung und der vergangenen Zeit jedenfalls nicht mehr.

Schließlich gibt es auch nach § 910 BGB den Anspruch die Teile der Hecke die auf ihr Grundstück ragen selbst zu entfernen, sog. Überhang:

„§ 910 Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen."



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt




ANTWORT VON

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