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Britische Peer-to-Business-Lending-Plattform / Kreditgeber mit Wohnsitz Deutschland

24. Juni 2013 15:01 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


00:33

Braucht eine Peer-to-Business-Lending-Plattform (eine Webseite, die Kredite zwischen privaten Kreditgebern und Unternehmen vermittelt) in Deutschland eine Genehmigung, wenn private Kreditgeber mit Wohnsitz in Deutschland über die in England ansässige Plattform an britische Unternehmen Geld verleihen? Die Plattform würde keine Zweigniederlassung in Deutschland eröffnen. Die privaten Kreditgeber müssten Ihre Mittel auf ein britisches oder irländisches Konto überweisen. Das Peer-to-Business-Lending-Geschäftsmodell ist derzeit in Großbritannien nicht durch die FSA reguliert.

24. Juni 2013 | 15:59

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Bezüglich dieser Form der Finanzdienstleistung gibt es keine konkrete gesetzliche Regelung. § 32 KWG regelt lediglich pauschal: „Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt [...]".

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geht in der Praxis zumindest bzgl. der vergleichbaren Problematik beim Peer-to-Peer-lending meines Wissens bisher davon aus, dass die Betreiber entsprechender Plattformen zunächst nicht automatisch mit einer Bank gleichgestellt werden können und daher keine besondere Genehmigung brauchen. Die BaFin behält sich aber vor, je nach konkreter Ausgestaltung der einzelnen Vermittlungsplattformen eine bankrechtliche Erlaubnispflicht näher zu prüfen.

Es muss daneben aber insbesondere beachtet werden, dass auch der jeweilige „private" Kreditgeber einer Erlaubnispflicht unterliegt, wenn sein Handeln als gewerbsmäßig eingestuft werden kann. Eine gewerbsmäßige Kreditvergabe bejaht die BaFin bereits, wenn der Kreditgeber wiederholt und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, Kredite anbietet. Die Gefahr einer Einstufung als gewerbsmäßg ist bei einem Verleih an Unternehmen m.E. noch höher als beim P2P-Verleih.

Handelt ein (objektiv als gewerbsmäßig einzustufende) Kreditgeber aber ohne Erlaubnis, liegt ein Verstoß gegen das KWG vor. Hierfür haftet zwar in erster Linie der Kreditgeber selbst, allerdings kann auch der Plattformbetreiber zumindest als Störer in Anspruch genommen werden. Da die Kreditgeber in Deutschland Ihren Sitz haben und daher nach deutschem Recht zu beurteilen sind, macht es insoweit auch keinen Unterschied, ob der Plattformbetreiber sein Internetangebot aus dem Ausland betreibt.

Angesichts der noch weitgehend ungeklärten Rechtslage empfiehlt es sich, zunächst eine Anfrage an die BaFin zu stellen, ob die geplante Plattform als erlaubnispflichtig eingestuft wird oder nicht. Zudem sollten, wenn die Plattform von der BaFin abgesegnet werden sollte, entsprechende Sicherungsmechanismen eingebaut werden, die eine gewerbsmäßige Nutzung der Plattform durch Kreditgeber soweit wie möglich verhindern. Zudem sollte die Haftung für über die Plattform begangene Verstöße soweit wie möglich (und zulässig) auf die nutzenden Kreditgeber abgewälzt werden, insbesondere durch entsprechende Freistellungsklauseln.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juli 2013 | 16:50

Sehr geehrter Herr Wilking,

vielen Dank für Ihre Antwort. Die ursprüngliche Frage drehte sich ja um die Genehmigungspflicht der Plattform. Sofern die Plattform in Deutschland nicht proaktiv für sich wirbt, sondern sich lediglich Kreditgebern mit Wohnsitz Deutschland öffnet, könnte die BaFin dann noch regulierend auf die Plattform Einfluss nehmen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2013 | 00:33

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich nein, wobei aber zu beachten ist, dass eine Internetseite/Plattform auch ohne "proaktive" Werbung in Deutschland allein aufgrund eines Angebots in deutscher Sprache als (auch) an deutsche Verbraucher ausgerichtete Seite eingestuft werden kann, was wiederum die Zuständigkeit der BaFin begründen würde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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26131 Oldenburg
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