Sehr geehrter Fragesteller,
hier dürften zunächst einmal die (für Sie als Transporteur günstigen) Haftungsregeln des Handelsgesetzbuches gelten. Zu klären wäre zunächst, ob der Empfänger die strengen Rügefristen des HGB eingehalten hat (unverzügliche Rüge).
Es gelten weitere Besonderheiten, die vom "üblichen" KFZ-Haftpflichtschaden abweichen und dazu führen, dass die üblichen KFZ-Gutachten bei Transportschäden zu hohe Beträge ausweisen, teils auch gar nicht verwendbar sind. Denn bei Beschädigung des Transportguts ist gemäß § 429 Abs. 2 S. 1 HGB
der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zurzeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zurzeit der Übernahme gehabt hätte. Dieser Wert ergibt sich aus den üblichen TÜV-Gutachten nicht.
Die Reparatur nachweisen muss er also nicht, aber durchaus, dass der Schaden beim Transport entstanden ist. Umsatzsteuer ist zudem erst zu ersetzen, wenn und nur soweit sie anfällt. In der Regel tun sich Anspruchsteller schon schwer, ein Gutachten nach den Regeln des Transportrechts überhaupt beizubringen.
Es gelten weitere Besonderheiten, etwa strenge Verjährungsfristen. Auch Nebenkosten (etwa: des Gutachtens, Wertminderung usw.) sind in der Regel nicht zu ersetzen.
Sie sehen, ein weites Feld. Ggf. rufen Sie wegen der Einzelheiten kurz an bzw. lassen mir jedenfalls kurz das Gutachten und die Frachtpapiere zukommen? Dann lässt sich die Sache konkret beantworten. Ich gehe vorläufig davon aus, dass hier gute Aussichten bestehen, die Ansprüche zurückzuweisen.
Freundliche Grüße
Rechtsanwalt Wiese
Fachanwalt für Verkehrsrecht
11.11.2020
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12:22
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Wiese
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